IndustrieTreff - VW-Verjährungsverzicht trifft nicht die Händler

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VW-Verjährungsverzicht trifft nicht die Händler

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Verzicht auf eventuelle Verjährung ist bei Händlern freiwillig

(LifePR) - Eigentümer von Fahrzeugen, die vom VW-Skandalmotor AE189 angetrieben werden, müssen sich aktuell auf eine zuverlässige juristische Beratung verlassen können, wenn sie keine Fristen versäumen wollen. Zwar hat Volkswagen grundsätzlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet und ermöglicht damit auch noch Ansprüche über die zweijährige Gewährleistungsfrist hinaus, aber dieses schöne Angebot ist für VW-Händler nicht bindend. Heißt, so Rechtsanwalt Kreutzer aus München, der bereits zahlreiche VW-Kunden vertritt: ?Wenn der Kaufvertrag mit dem Händler und nicht mit VW direkt abgeschlossen wurde, ändert sich an den bestehenden Gewährleistungsfristen nichts und Ansprüche aus Gewährleistung können zwei Jahre nach Kauf bei Neufahrzeugen und ein Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen nicht mehr gestellt werden.?
Ob Händler auf die Bitte um Verzicht auf die Einrede der Verjährung eingehen bleib ihnen überlassen. Kreutzer: ?Einen Rechtsanspruch haben Autokäufer darauf nicht!?
Nur Käufer, die einen Vertrag direkt mit VW abgeschlossen haben, sind hier auf der sicheren Seite. Dazu findet sich im Kaufvertrag die Aussage ?Verkauft im Namen der Volkswagen AG?. Die Teilnahme an der Rückrufaktion ist übrigens bindend und liegt nicht in der Entscheidung der Fahrzeughalter. Kreutzer rät, nach Abschluss der Rückrufaktion zu überlegen, ob weitere Forderungen gestellt werden sollen.
Bis dahin wird es wohl auch weitere Informationen über mögliche Folgen der Umbaumaßnahmen und Softwareupdates geben und Autobesitzer können eventuell gutachterlich prüfen lassen, ob ein weiter gehender Wertverlust zu befürchten oder bereits eingetreten ist.
Weitere Infos auch auf www.rueckrufaktion-vw-diesel.de

Rechtsanwalt Kreutzer informiert zum Thema Gewährleistungsfristen im VW-Abgasskandal






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Datum: 04.02.2016 - 13:05 Uhr
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