Keine Zustimmungspflichtigkeit bei Laufzeitverlängerung

Verfassungsrechtliche Fragen strikt von energiepolitischen Erwägungen trennen In der Debatte um das neue Energiekonzept spielt auch die Frage, ob eine Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke der Zustimmung des Bundesrates bed ...

03.09.2010

Keine Zustimmungspflichtigkeit bei Laufzeitverlängerung


Keine Zustimmungspflichtigkeit bei Laufzeitverlängerung

Verfassungsrechtliche Fragen strikt von energiepolitischen Erwägungen trennen
In der Debatte um das neue Energiekonzept spielt auch die Frage, ob eine Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine zentrale Rolle. Dazu erklären der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Hans-Peter Uhl und innenpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe Stephan Mayer:

"Eine Verlängerung der Laufzeiten für die deutschen Atomkraftwerke bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. In der aktuellen Diskussion müssen verfassungsrechtliche Fragen strikt von energiepolitischen Erwägungen getrennt werden. Die einzige verfassungsrechtliche Frage, die sich hier stellt, ist, ob eine Laufzeitverlängerung zu einer neuen Übertragung einer Aufgabe an die Länder führt. Nur dann wäre eine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates gegeben. Dies ist aber bei einer Verlängerung der Laufzeiten zu verneinen.

Der Atomausstieg erfolgte seinerzeit ohne eine Zustimmung des Bundesrats. Jede Änderung dieser Verkürzung kann logischerweise ebenfalls ohne eine solche Zustimmung erfolgen.

Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz bestätigt (Beschluss vom 4. Mai 2010, 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07). Nach dieser Entscheidung wird den Ländern nur dann eine Aufgabe, die eine Zustimmungsbedürftigkeit auslöst, übertragen, wenn diese den Ländern vorher nicht oblag. Aufgabenbezogene Regelungen, die den Aufgabenbestand der Länder gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht vergrößern, stellen nach dieser Entscheidung keine neue Aufgabenübertragung dar. Änderungen in der Ausgestaltung einer bereits übertragenen Aufgabe können nur dann ausnahmsweise eine zustimmungsbedürftige Übertragung neuer Aufgaben darstellen, wenn sie der übertragenen Aufgabe einen neuen Inhalt und eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen (Rz. 144 der o.g. Entscheidung). Keine dieser Fallvarianten liegt hier vor. Die bloß quantitative Erhöhung einer Aufgabenlast führt nicht zu einer Zustimmungspflichtigkeit.



Wer eine gegenteilige Auffassung vertritt und aus dem Grundgesetz sogar Vorgaben für die Nennung einer konkreten Jahreszahl für Laufzeiten entnehmen will, handelt juristisch zweifelhaft."

Weiterführende Links:
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100504_2bvl000807.html


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