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Fehlende Energiekennwerte ab Mai bußgeldfähig / Immobilienanzeigen müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten / Vom 1. Mai an können die Behörden ein Bußgeld verhängen (FOTO)

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(ots) -
Jetzt kann es teuer werden: Wenn Vermieter oder Verkäufer die
erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen
nicht angeben, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die
entsprechende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt schon seit
dem 1. Mai 2014. Bisher galt jedoch noch eine einjährige
Übergangsfrist. Vom 1. Mai 2015 an können die Behörden Verstöße gegen
die Ausweispflicht hingegen mit Bußgeldern ahnden. "Wie hoch die
Geldstrafe für diese Ordnungswidrigkeit dann im Einzelfall ausfällt,
bleibt noch abzuwarten", sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister
Minol. "Wir raten unseren Kunden aber, die Energieausweispflicht
ernst zu nehmen - zumal sich die Vorgaben einfach erfüllen lassen."

Notwendige Angaben in Immobilienanzeigen

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen
davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen
Immobilientyp es sich handelt. Bei neuen, ab Mai 2014 ausgestellten
Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs-
oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei
Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen)
und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung
(zum Beispiel Erdgas) angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr
und Energieeffizienzklasse angegeben werden. Wer bereits einen
Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem
1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen
Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei
verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1.
Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im
Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert
um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöhen.





Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger
Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet
werden. Aber Vorsicht: Spätestens beim Besichtigungstermin müssen
Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen
Energieausweis vorlegen. "Da zwischen Anzeigenschaltung und
Besichtigung aber normalerweise nur wenige Tage liegen, empfehlen
wir, den Energieausweis auf jeden Fall vorher zu beantragen", sagt
Frey.

Wer noch keinen Energieausweis besitzt, kann ihn schnell und
unkompliziert bei einem Energiedienstleister beantragen. Bei Minol
können etwa Eigentümer, die einen Verbrauchsausweis benötigen, ganz
einfach ein Online-Formular ausfüllen und abschicken. "Per E-Mail
erhalten Sie direkt die vorläufigen Energiekennwerte für die
Erstellung einer Immobilienanzeige", sagt Frey.

Abmahnungen genau prüfen

In den vergangenen Monaten gab es mehrfach Fälle, bei denen
Inserenten und Eigentümer zweifelhafte Abmahnschreiben erhalten
haben. Im Falle einer Abmahnung empfiehlt Minol deshalb, den Absender
und Anlass genau zu prüfen. Wenn sich der Absender beispielsweise
nicht im Internet recherchieren lässt oder das betreffende Inserat
nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt wird, ist Misstrauen
angebracht. "Die Betroffenen sollten dann keine
Unterlassungserklärung unterzeichnen - denn dadurch bekennen sie sich
zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar nicht vorliegt,
und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten", sagt Frey. Wer
sich unsicher ist, ob ein Betrug vorliegt, sollte sich in jedem Fall
an die Verbraucherzentrale wenden.



Pressekontakt:
Johanna Quintus
Communication Consultants GmbH
Engel & Heinz
Jurastraße 8
70565 Stuttgart
Telefon (0711) 9 78 93-23
Telefax (0711) 9 78 93-44
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Datum: 01.04.2015 - 10:58 Uhr
Sprache: Deutsch
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