Kraftwerk im Keller / Bundesfinanzhof urteilteüber die Steuern bei privaten Stromerzeugern (FOTO)

(ots) -
Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt
damit voll im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den
öffentlichen Netzen und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese
einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern
entgegen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10)
Der Fall: Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines
Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk und gab von der selbst
produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt an das Netz ab.
Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten,
denn er machte die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des
Heizkraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des
Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst.
Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer
für den Eigenbedarf zu berechnen sei.
Das Urteil: Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz
entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die
Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein
fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte
zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch
tatsächlich zu ermitteln.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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10117 Berlin
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de
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Datum: 04.05.2015 - 09:00 Uhr
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