IndustrieTreff - OEKO-TEX® Standard 100 Prüfkriterien

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OEKO-TEX® Standard 100 Prüfkriterien

ID: 1339918

Neuregelungen 2016 sind am 1. April endgültig in Kraft getreten


(PresseBox) - Nach Ablauf der üblichen, dreimonatigen Übergangsfrist sind die zu Jahresbeginn veröffentlichten Prüfkriterien und Grenzwerte des OEKO-TEX® Standards 100 am 1. April 2016 nun endgültig in Kraft getreten. Bei den Überprüfungen müssen ab sofort folgende Neuregelungen eingehalten werden:
- Beim Parameter "perfluorierte Verbindungen" wurden in allen OEKO-TEX® Produktklassen folgende drei Substanzen und ihre Salze neu aufgenommen:
Perfluorheptansäure (PFHpA) = C7-PFCA = F3C-(CF2)5-COOH
Perfluornonansäure (PFNA) = C9-PFCA = F3C-(CF2)7-COOH
Perfluordecansäure (PFDA) = C10-PFCA = F3C-(CF2)8-COOH
Grenzwerte jeweils: Produktklasse I: 0,05 mg/kg
Produktklasse II und III: 0,10 mg/kg
Produktklasse IV: 0,50 mg/kg
Hiermit wird einerseits sofort berücksichtigt, dass PFNA und seine Salze im Dezember 2015 neu in die REACh-ECHA SVHC-Kandidatenliste (substances of very high concern) aufgenommen wurden. Andererseits wird zudem die Lücke zwischen den bereits im OEKO-TEX® Standard 100 reglementierten Substanzen PFOA und PFUdA geschlossen, womit auch die "Zero Discharge of Hazardous Chemicals (ZDHC) Initiative" und die "Detox Kampagne" verstärkt unterstützt werden.
- Zehn weitere zinnorganische Verbindungen wurden in allen Produktklassen mit Grenzwerten reglementiert. Im Einzelnen handelt es sich um:
Monobutylzinn (MBT), Monomethylzinn (MMT), Monooctylzinn (MOT), Dimethylzinn (DMT), Diphenylzinn (DPhT), Tricyclohexylzinn (TCyHT), Trimethylzinn (TMT), Trioctylzinn (TOT), Tripropylzinn (TPT) und Tetrabutylzinn (TeBT).
Für jede Substanz gelten als Grenzwerte: Produktklasse I: 1,0 mg/kg
Produktklasse II - IV: 2,0 mg/kg
- Die Substanz Di-cyclohexylphthalat (CAS-Nr. 84-61-7) wurde für alle Produktklassen in die Liste der reglementierten Weichmacher aufgenommen. Die Consumer Product Safety Commission (CPSC) in den USA entscheidet momentan final darüber, Di-cyclohexylphthalat in den Consumer Product Safety Improvement Act (CPSIA) aufzunehmen. Zudem steht die Substanz derzeit für die Aufnahme in die REACh-ECHA SVHC-Kandidatenliste (substances of very high concern) zur Diskussion.




Darüber hinaus stellt der OEKO-TEX® Standard 100 für die reglementierten Phthalate (Weichmacher) nun folgende Anforderungen, wodurch vor allem in den Produktklassen II bis IV strengere Grenzwerte gelten:
Produktklasse I:
Summe aller im Anhang 5 aufgeführten Phthalate: max. 0,1 % (1000 mg/kg)
Produktklasse II:
Summe aller im Anhang 5 aufgeführten Phthalate: max. 0,1 % (1000 mg/kg)
Produktklasse III:
Summe aller im Anhang 5 aufgeführten Phthalate: max. 0,1 % (1000 mg/kg)
Produktklasse IV:
keine Anforderung für DINP (Di-iso-nonylphthalat), Summe aller anderen im Anhang 5 aufgeführten Phthalate: max. 0,1 % (1000 mg/kg)
- In der Produktklasse IV wurde ein neuer Testparameter "UV-Stabilisatoren" aufgenommen, in dem folgende vier Substanzen - jeweils mit dem Grenzwert 0,1 % (= 1000 mg/kg) - reglementiert sind:
UV 320 = 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (CAS-Nr. 3846-71-7)
UV 327 = 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol (CAS-Nr. 3864-99-1)
UV 328 = 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (CAS-Nr. 25973-55-1)
UV 350 = 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol (CAS-Nr. 36437-37-3)
Dies berücksichtigt unter anderem, dass diese Substanzen im Dezember 2014 bzw. 2015 in die REACh- ECHA-SVHC-Kandidatenliste aufgenommen wurden.
- Aufgrund neuer Erkenntnisse durch Forschungsarbeiten der OEKO-TEX® Gemeinschaft wurden beim Parameter "Pestizide" zusätzlich sieben Neonicotinoid-Substanzen aufgenommen und in die Auflistung der Einzelsubstanzen im Anhang 5 des OEKO-TEX® Standards 100 integriert. Hierbei handelt es sich um:
Substanz: CAS-Nr:
Acetamiprid 135410-20-7, 160430-64-8
Clothianidin 210880-92-5
Dinotefuran 165252-70-0
Imidacloprid 138261-41-3, 105827-78-9
Nitenpyram 120738-89-8, 150824-47-8
Thiacloprid 111988-49-9
Thiamethoxam 153719-23-4
Des Weiteren wurde auch die Substanz Aldicarb, CAS-Nr. 116-06-3 unter den Pestiziden reglementiert.
Die bereits im OEKO-TEX® Standard 100 bestehenden Grenzwerte für die Summe der Pestizid- Substanzen bleiben unverändert bestehen bei:
Produktklasse I; Summe aller Pestizidsubstanzen: max. 0,5 mg/kg
Produktklasse II - IV; Summe aller Pestizidsubstanzen: max. 1,0 mg/kg
- Beim Parameter "chlorierte Phenole" wurden zusätzlich sowohl die monochlorierten als auch die dichlorierten Phenole mit Grenzwerten belegt:
Summe der drei möglichen monochlorierten Phenole: Produktklasse I: 0,5 mg/kg
Produktklassen II - IV: 3,0 mg/kg
Summe der sechs möglichen dichlorierten Phenole: Produktklasse I: 0,5 mg/kg
Produktklassen II - IV: 3,0 mg/kg
- Beim Parameter "chlorierte Benzole und Toluole" wurde zusätzlich Monochlorbenzol in den bereits existierenden Summengrenzwert mit aufgenommen:
Summe der chlorierten Benzole und Toluole, Produktklassen I bis IV: max. 1,0 mg/kg
- C.I. Basic Blue 26 (mit ? 0,1 % Michler''s Keton oder Michler''s Base; CAS-Nr. 2580-56-5) und C.I. Basic Violet 3 (mit ? 0,1 % Michler''s Keton oder Michler''s Base; CAS-Nr. 548-62-9) wurden im Anhang 5 des OEKO-TEX® Standards 100 in die Liste der als krebserregend eingestuften und damit verbotenen Farbmittel aufgenommen. Basic Green 4 (Malachite Green Chloride; CAS-Nr. 569-64-2), Basic Green 4 (Malachite Green Oxalate; CAS-Nrn. 2437-29-8 und 18015-76-4) und Basic Green 4 (Malachite Green; CAS-Nr. 10309-95-2) wurden im Anhang 5 in die Liste der weiteren verbotenen Farbstoffe aufgenommen. Hiermit werden sowohl Forderungen der SVHC-Kandidatenliste als auch der "ZDHC-Initiative" und der "Detox-Kampagne" abgedeckt.
- Für die Überprüfung der zu zertifizierenden Materialien auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) hat OEKO-TEX® die Extraktionsmethode nochmals optimiert; dies kann im Vergleich zu früheren Untersuchungen zu höheren PAK-Ergebnissen führen. Die bereits bestehenden Grenzwerte bleiben unverändert.
- Der Grenzwert für die Summe von Nonylphenol (NP), Octylphenol (OP), Nonylphenolethoxylaten NP(EO) und Octylphenolethoxylaten OP(EO) wurde in allen OEKO-TEX® Produktklassen verändert auf:
Summe: NP + OP + NP(EO) + OP(EO): < 100 mg/kg
(bisher: NP + OP + NP(EO)1-20 + OP(EO)1-20: 100 mg/kg)
Mit dieser Veränderung treibt OEKO-TEX® den von der Branche angestrebten, vollständigen Ausschluss von NP und OP sowie der Alkylphenolethoxylate aus der Textilproduktion weiterhin voran. Zudem wird mit dieser Veränderung bereits die europäische Verordnung (EU) 2016/26 erfüllt, welche eine unter Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh) eingegliederte und ab 3. Februar 2021 angewendete Gesetzgebung zu Nonylphenolethoxylaten vorschreibt. Durch die von OEKO-TEX® weltweit durchgeführten Firmen-Audits werden alle am OEKO-TEX® System beteiligte Unternehmen zusätzlich für diese insbesondere umweltschädlichen Problemstoffe in Hilfsmitteln sensibilisiert.
- Wie bereits in den Produktklassen I bis III können seit dem 1. Januar 2016 auch in der Produktklasse IV (Ausstattungsmaterialien) nur noch flammhemmende Produkte eingesetzt werden, die zuvor (und nach dem heutigen Stand der Technik) als gesundheitlich unbedenklich bewertet wurden und in der Liste der von OEKO-TEX® akzeptierten Produkte aufgeführt sind. Flammhemmende Produkte können auch nur für eine Verwendung in der Produktklasse IV zugelassen werden.
- In die Liste der definitiv verbotenen flammhemmenden Produkte (Anhang 5 OEKO-TEX® Standard 100) wurden drei weitere Substanzen aufgenommen. Ihre Verwendung ist ebenfalls auf jeden Fall verboten.
Substanz: CAS-Nr:
Bis(2,3-dibrompropyl)phosphat (BIS) 5412-25-9
Tetrabrombisphenol A (TBBPA) 79-94-7
2,2-Bis(brommethyl)-1,3-propan-diol (BBMP) 3296-90-0
- Für das im Anhang 5 des OEKO-TEX® Standards 100 bei den "Arylaminen mit kanzerogenen Eigenschaften" angeführte 4,4''-Diaminobiphenylmethan wird künftig der inzwischen gebräuchlichere Name 4,4''-Diaminodiphenylmethan verwendet. Es wird aber ausdrücklich betont, dass es sich bei beiden Namen um exakt dieselbe chemische Substanz mit der CAS-Nr. 101-77-9 handelt.
Durch viele dieser neuen Anforderungen unterstützt die OEKO-TEX® Gemeinschaft maßgeblich sowohl die "Zero Discharge of Hazardous Chemicals (ZDHC) Initiative" als auch die "Detox Kampagne". Auf diese Weise sensibilisiert OEKO-TEX® die textile Herstellungskette in Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit möglichen Schadstoffen in textilen Produkten verstärkt und trägt durch seine Vorreiterrolle zu einem effektiven Verbraucherschutz bei.
Mit insgesamt über 150.000 ausgestellten Zertifikaten seit 1992, mehr als 14.000 Zertifizierungen alleine in den letzten zwölf Monaten und einem Zuwachs von 5,7 % gegenüber dem Vorjahr konnte das OEKO-TEX® Standard 100 Label seine weltweit führende Stellung im Bereich schadstoffgeprüfte Textilien weiter ausbauen. Flächendeckend und weltweit begleitet werden diese produktbezogenen Schadstoffprüfungen zudem seit 2010 durch obligatorische Qualitätsmanagement-Audits. Die Auswertung der bislang durchgeführten Audits zeigt, dass die mindestens alle 3 Jahre fälligen Firmenbesuche sowohl eine effektive Maßnahme zur Sicherstellung der humanökologischen Produktqualität darstellen als auch eine wertvolle Hilfestellung für eine Zertifizierung nach STeP by OEKO-TEX® im Bereich des Qualitätsmanagement-Moduls leisten.
Damit unterstützt der OEKO-TEX® Standard 100 neben der reinen Schadstoffprüfung, mit seinen umfangreichen Kontrollprüfungen im Markt und seinen QM-Betriebsaudits, seinen Workshops, Trainings und Vorträgen der OEKO-TEX® Experten vor Ort auch Initiativen wie ZDHC oder Detox dahingehend, vorhandene aber nicht bewusste Schwachstellen im Betrieb aufzufinden und zu eliminieren.
Nähere Informationen zu den neuen OEKO-TEX® Prüfkriterien erhalten Sie beim OEKO-TEX® Sekretariat (info(at)oeko-tex.com) sowie Ihrem zuständigen OEKO-TEX® Institut oder Kontaktbüro (www.oekotex.com/institute).


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Datum: 01.04.2016 - 15:22 Uhr
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