IndustrieTreff - Deutsche Umwelthilfe feiert Grundsatzentscheid für den Klimaschutz: Makler sind bei der Werbung fü

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Deutsche Umwelthilfe feiert Grundsatzentscheid für den Klimaschutz:
Makler sind bei der Werbung für Immobilien zur Angabe des Energieverbrauchs verpflichtet

ID: 1412059

(ots) - DUH siegt in zwei Grundsatzurteilen und korrigiert
damit die Umsetzung von EU-Klimaschutzvorschriften in nationales
Recht durch die Bundesregierung - Laut zweier aktueller Urteile des
Oberlandesgerichts Hamm sind auch Makler dazu verpflichtet, in
Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen - DUH
kritisiert massiv die Weigerung von Bundes- wie Landesbehörden, die
Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und Vorlage des Energieausweises
wirkungsvoll zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden

Auch Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen über den
energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Das bestätigt das
Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in zwei
Grundsatzentscheidungen (AZ: I-4 U 8/16 und AZ: I-4 U 137/15), die
jetzt vorliegen. Vorangegangen waren elf Landgerichtsentscheidungen,
die die Rechtsauffassung der DUH bestätigten. Die jetzigen
Grundsatzentscheidungen des OLG Hamm gehen auf Rechtsverfahren
zurück, die die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation 2015 gegen
zwei Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil diese in Werbeanzeigen
keine Auskünfte zur Art des Energieausweises und zum Baujahr
beziehungsweise zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung der
angebotenen Immobilien erteilt hatten.

Seit Mai 2014 müssen laut Energiesparverordnung (EnEV) in
Immobilienanzeigen Angaben zum energetischen Zustand von Immobilien
enthalten sein. Diese umfassen den Wert des Energiebedarfs oder
Energieverbrauchs, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes sowie das Baujahr und die Art des Energieausweises. Die DUH
überwacht seitdem stichprobenhaft, ob die neue Vorschrift eingehalten
wird und leitet bei Missachtung rechtliche Schritte ein. Makler
hatten vor Gericht in mehreren Verfahren eingewandt, dass die
Verordnung für sie nicht gelte und sie für das Fehlen von Angaben




nicht einstehen müssten.

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsposition der DUH. Laut Gericht
sei es für den Interessenten von besonderer Bedeutung, "möglichst
frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des
angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem
überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen
Immobilienangeboten zu erhalten." Und weiter: "Die unzureichenden
energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu
veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten
(Anmerkung der DUH: gemeint ist der Makler) aufzunehmen. Diese
Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen,
wenn er sich anhand der Angaben (...) bereits aufgrund der
Immobilienanzeige näher über die energiebezogenen Eigenschaften der
Immobilie hätte informieren können."

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sieht die Rechtsauffassung
der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt. "Das Urteil
stärkt die Rechte von Verbrauchern und schafft Rechtssicherheit auch
für die Immobilienhändler. Die DUH wird weiter prüfen, ob die
Informationspflichten eingehalten werden und Verstöße konsequent
juristisch verfolgen. Diese Urteile korrigieren zudem die Umsetzung
der europäischen Klimaschutzvorschrift durch die deutsche
Bundesregierung."

Rechtsanwältin Juliane Schütt, die die DUH in den Verfahren
vertreten hat, erklärt: "Das OLG Hamm hat sich zu den Rechtsfragen
der Maklerhaftung deutlich positioniert. Die Angaben zur
energetischen Beschaffenheit sind laut OLG ''wesentliche
Informationen'', die Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfen."

Verantwortlich dafür, dass sich Anbieter von Immobilien an ihre
Informationspflichten halten, sind die Bundesländer. Eine im Frühjahr
2016 von der DUH durchgeführte schriftliche Anfrage bei allen
zuständigen Behörden macht jedoch deutlich, dass diese nicht
wirkungsvoll prüfen, ob den potentiellen Mietern oder Käufern einer
Wohnung oder eines Hauses Energieausweise vorgelegt werden.
Schleswig-Holstein antwortete der DUH zum Beispiel: "Die Einhaltung
der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises ist keine vorrangige
Aufgabe des Staates sondern des Verkäufers." Aus Rheinland-Pfalz hieß
es: "Eine Prüfung von Werbeangeboten ist nicht sinnvoll." Und Hessen
negierte gar seine eindeutige Verantwortung: "Die Gewährleistung der
Aufnahme von Informationen zur energetischen Qualität in
Immobilienanzeigen ist nicht Aufgabe der Landesbehörden."

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, kritisiert:
"Bund und Länder lassen die Verbraucher allein und weigern sich
mehrheitlich mit fadenscheinigen Ausflüchten, um die Vorlage des
Energieausweises nicht überprüfen zu müssen. Wir fordern die
zuständigen Behörden deshalb auf, ihrer Verantwortung nachzukommen
und nicht weiter durch Untätigkeit die Energieeinsparverordnung zu
untergraben."

Hintergrund:

Das Urteil des OLG Hamm vom 4. August 2016 (I-4U 137/15) hat das
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6.10.2015 aufgehoben (AZ: 12 O
60/15). Das Landgericht hatte die Klage der DUH damals abgewiesen.
Daraufhin hatte die DUH gegen das Urteil Berufung eingelegt und bekam
vor dem Oberlandesgericht nun Recht.

Das Urteil des OLG Hamm vom 30. August 2016 (I-4 U 8/16) hat das
Urteil des Landgerichts Münster vom 25.11.2015 (AZ: 021 O 87/15)
bestätigt. Die DUH hatte damals in erster Instanz gewonnen, worauf
hin die Gegenseite gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte.

Mittlerweile gibt es zahlreiche landgerichtliche Urteile, die eine
Haftung des Immobilienmaklers für das Vorhandensein der
Pflichtangaben nach § 16a EnEV bejahen, z.B.

- LG Würzburg vom 10. September 2015, 1 HK O 1046/15
- LG Tübingen vom 12. November 2015, 20 O 60/15
- LG München I vom 16. November 2015, 4 HK O 6347/15
- LG Duisburg vom 6. Januar 2016, 26 O 29/15
- LG Tübingen vom 1. Februar 2016, 20 O 53/15
- LG Traunstein vom 12. Februar 2016, 1 HK O 3385/15
- LG Bayreuth vom 28. April 2016, 13 HK O 57/15
- LG Leipzig vom 10. Mai 2016, 1 HK O 2761/15
- LG Leipzig vom 8. Juni 2016, 2 HK O 2794/15
- LG Lübeck, Urteil vom 28. Juni 2016, Az. 8 HK O 61/15
- LG Trier, Urteil vom 25. August 2016, Az. 10 HK O 11/16

Die Urteile des OLG Hamm vom 4.8.2016 und 30.8.2016:
http://l.duh.de/djr19

Positionspapier der DUH zum Energieausweis: http://l.duh.de/ngi3f

Kontakt: Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer, DUH 0171 3649170,
resch(at)duh.de

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz, DUH 07732 9995-11,
sauter(at)duh.de

Juliane Schütt, Rechtsanwältin, Kanzlei Gentz und Partner Berlin
030 400 416 400, mail(at)gentz.de



Pressekontakt:
DUH-Pressestelle:
Daniel Hufeisen, Ann-Kathrin Marggraf, Laura Holzäpfel
030 2400867-20, presse(at)duh.de, www.duh.de
www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe

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Datum: 13.10.2016 - 13:17 Uhr
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