IndustrieTreff - REACh: 4 neue SVHCs auf Kandidatenliste

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REACh: 4 neue SVHCs auf Kandidatenliste

ID: 1453389

FBDI Verband weist auf Informationspflicht hin

(industrietreff) - Am 12.1. hat die ECHA (Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur) vier neue Stoffe auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung gesetzt - damit enthält sie nunmehr 173 Stoffe.



- 4,4"-Isopropylidenediphenol (Bisphenol A) (EG Nr. 201-245-8) - fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Bisphenol A kommt bei der Herstellung von anderen Stoffen, Epoxidharzen, Beschichtungen, Thermopapier und als Antioxidans für die Verarbeitung von PVC zum Einsatz.

- Nonadecafluordecansäure (PFDA) und ihre Natrium- und Ammoniumsalze (EG Nr. 206-400-3) - fortpflanzungsgefährdende, bioakkumulative und toxische (PBT) Eigenschaften. PDFA wird als Weichmacher, Schmiermittel, Prozesshilfsmittel und Korrosionsschutzmittel verwendet.

- 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (4-HPbl) - endokrine Wirkung auf die Umwelt. Die aus dem 4-Heptylphenol gewonnenen Polymere werden in Schmiermitteln für Fahrzeuge und Maschinen eingesetzt.

- 4-tert-Pentylphenol (PTAP) (EG Nr. 201-280-9) - endokrine Wirkung auf die Umwelt. PTAP findet Verwendung als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Parfums und Duftstoffen und bei der industriellen Rezeptur von Klebstoffen, Beschichtungen, Druckfarben und Farben.



Zwar besteht mit der Aufnahme in die Kandidatenliste noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und/oder Importeure, dennoch verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Verpflichtungen für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe: Hersteller und Verarbeiter der Substanzen sind - sofern mehr als 0,1 Gewichtprozent eines SVHCs in den Teilerzeugnissen enthalten ist - dazu verpflichtet, über die Verwendung des SVHCs in der Lieferkette zu informieren. Innerhalb der EU müssen sie ihren Kunden Sicherheitsblätter aushändigen, wenn sie SVHCs ausliefern. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind - d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.




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Datum: 07.02.2017 - 12:30 Uhr
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