IndustrieTreff - Verbraucherzentrale NRW obsiegt beim BGH: Kündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen wegen Steuern,

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Verbraucherzentrale NRW obsiegt beim BGH: Kündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen wegen Steuern, Abgaben und Umlagen

ID: 1507802

(ots) - Erhöhen Stromlieferanten ihre Preise aufgrund
gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen
einseitig, haben Kunden grundsätzlich ein gesetzliches
Sonderkündigungsrecht. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH)
(Urteil vom 5. Juli 2017, AZ: VIII ZR 163/16) aufgrund einer Klage
der Verbraucherzentrale NRW entschieden. Eine Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromio GmbH, die kein
entsprechendes Kündigungsrecht vorsah, haben die Richter für
unwirksam erklärt. "Jetzt ist höchstrichterlich geklärt, dass
Stromanbieter ihre Vertragsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht
des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund dieser ''staatlichen'' Faktoren
vielfach ausschließen, nun nachbessern müssen", unterstreicht
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die
grundsätzliche Bedeutung des Urteils. Kunden können nun Geld aus
Preiserhöhungen, die sich auf solche unzulässigen Klauseln stützen,
zurückverlangen.

Im Kleingedruckten behalten sich einige Stromanbieter vor, dass
Kunden ihre Verträge nicht kündigen und somit nicht den Anbieter
wechseln dürfen, wenn Preise wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder
Umlagen angehoben werden. Eine solche Klausel hatte das
Oberlandesgericht Düsseldorf der Stromio GmbH bereits im Juli 2016
(AZ. I-20 U 11/16) untersagt. Zuvor hatten schon der Europäische
Gerichtshof und der BGH festgestellt, dass Verbraucher bei
Preisänderungen ein fristloses Kündigungsrecht haben. Streitig war
aber noch, ob dies auch dann gilt, wenn der Stromlieferant nur die
ihm selbst auferlegten "hoheitlichen Belastungen" an die Kunden
weitergibt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte
argumentiert, der Gesetzgeber habe dies für Kunden in der
Grundversorgung so geregelt. Mithin handele es sich bei "hoheitlichen
Belastungen" um Kostenelemente bzw. Kalkulationsbestandteile des




Strompreises, bei deren Änderung auch Sonderkunden ein
Sonderkündigungsrecht haben. Eine Revision beim BGH hatte das OLG
ausdrücklich zugelassen.

Die Karlsruher Richter haben sich in ihrem Urteil nun auf die
Seite der Kunden gestellt und entschieden, dass derartige
Preisänderungen von § 41 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz erfasst
werden. Demzufolge müssten die Kunden rechtzeitig über eine
Preiserhöhung informiert werden; sie könnten dann zudem ihren
Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Die Folgen
für Verbraucher: Wer rechtzeitig Widerspruch gegen eine
Jahresrechnung eingelegt hat, kann nun auf Erstattung pochen und
Preiserhöhungen, die auf solch unwirksamen Klauseln beruhen,
zurückverlangen. Übrigens: Auch wer seiner Jahresrechnung wegen
unwirksamer Preisanpassungsklauseln bisher noch nicht widersprochen
hat, kann noch auf Erstattung hoffen: Einer Rechnung kann binnen drei
Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprochen werden, an dem sie
zugegangen ist: Gegen eine Jahresrechnung vom 15. Juli 2014, die am
18. Juli zugestellt wurde, also noch bis zum 18. Juli 2017.

Mit einem Musterbrief hilft die Verbraucherzentrale bei der
Formulierung des Widerspruchs
(www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh). Dass sich der Widerspruch
lohnen kann, zeigt das Rechenbeispiel: Die EEG-Umlage von 5,28 Cent
je Kilowattstunde (ct/kWh) in 2013 stieg auf 6,24 ct/kWh in 2014.
Nach einer leichten Senkung (auf 6,17 ct/kWh im Jahre 2015) gab es
dann einen weiteren Anstieg auf 6,35 ct/kWh in 2016. Aktuell (2017)
beträgt die EEG-Umlage 6,88 ct /kWh. Wenn ein Stromlieferant daneben
auch alle anderen Umlagen (nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
der Strom-Netzentgeltverordnung, die Offshore-Haftungsumlage und die
Umlage für abschaltbare Lasten) konsequent weitergegeben hat, kann
ein Kunde bei rechtzeitigem Widerspruch gegen Rechnungen aus 2014 (in
denen Preiserhöhungen zum Frühjahr 2014 enthalten sind) bei einem
Jahresverbrauch von 3.500 kWh für den Zeitraum 2013 bis 2017 etwa 150
Euro zurückverlangen, bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh etwa
220 Euro. Wichtig: Auch bei rechtzeitigem Widerspruch müssen
Stromkunden die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Ende 2017
verjähren Ansprüche aus Rechnungen von 2014. Kunden, die Geld aus
diesen Rechnungen zurückhaben möchten, bleibt noch bis Ende 2017
Zeit, die Verjährung zum Beispiel durch eine Klage zu verhindern.



Pressekontakt:
Thomas Bradler
Tel. (0211) 38 09-467
thomas.bradler(at)verbraucherzentrale.nrw

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Datum: 05.07.2017 - 15:42 Uhr
Sprache: Deutsch
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