IndustrieTreff - Hamburger Branchennetzwerk sehr besorgtüber Entwicklungen auf dem deutschen Windenergiemarkt (FOTO)

IndustrieTreff

Hamburger Branchennetzwerk sehr besorgtüber Entwicklungen auf dem deutschen Windenergiemarkt (FOTO)

ID: 1527757


(ots) -
EEHH-Cluster fordert Teilnahme-Stopp von ungenehmigten
Windprojekten an Ausschreibungen - Terminhinweis zu
Pressehintergrundgespräch am 14. September 2017 auf Husum Wind 2017

Der Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V.
(EEHH e.V.) hat heute eine kritische Stellungnahme zu den bisherigen
Ergebnissen der zwei 2017 durchgeführten Ausschreibungsrunden für
Windenergieprojekten an Land vorgelegt. Viele Anlagenhersteller,
Zulieferer und Dienstleister für Windenergie, die Clustermitglieder
sind, sehen die bisherigen Ergebnisse der Ausschreibungen äußerst
kritisch. Mehr als 95% der bisher in den Ausschreibungen
erfolgreichen Windparks haben noch keine Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Aufgrund einer
Sonderregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für
Bürgerenergieprojekte ist es aktuell möglich, mit noch
nicht-genehmigten Projekten an Ausschreibungen teilzunehmen.

Jan Rispens, Geschäftsführer des EEHH-Clusters, dazu: "Unsere
Mitglieder sehen die Beteiligung von nicht-genehmigten Windparks an
der Ausschreibung sehr kritisch. Sie wissen, dass die Anforderungen
an eine Genehmigung bereits heute sehr hoch sind und auch noch weiter
steigen werden. Daher werden wahrscheinlich viele der bisher in den
Ausschreibungen erfolgreichen nicht-genehmigten Windparks nur mit
erheblichen Änderungen oder auch gar nicht gebaut werden können. Die
Realisierungsquote der Projekte wird deutlich unter 100 % liegen."
Gleichzeitig haben die Projekte ohne Genehmigung bis zu zwei Jahre
mehr Zeit, um nach den Zuschlagsbedingungen der Ausschreibung gebaut
zu werden. Dadurch wird möglicherweise erst 2020 deutlich sein, dass
viele Projekte erst im Jahr 2022 oder gar nicht gebaut werden.
Rispens weiter: "Dies entzieht den Anlagenherstellern und ihrer
gesamter Zulieferkette ihre Planungsgrundlage. Das ist für die




gesamte deutsche Windenergiebranche sehr bedrohlich. Daher fordern
unsere Mitglieder die Bundesregierung zu einer schnellen und
dauerhaften Korrektur auf, sodass nur noch genehmigte Windparks an
den Ausschreibungen teilnehmen dürfen".

Das EEHH-Cluster wird am Donnerstag, den 14. September 2017, um 11
Uhr ein Pressehintergrundgespräch zum Thema Ausschreibungen für
Windenergieprojekte an Land im Rahmen der Messe Husum Wind 2017 in
Raum 5 veranstalten. Als Ansprechpartner für Medienvertreter werden
vor Ort sein: Dr. Stefan Geiger, GSK Stockmann + Kollegen,
EEHH-Geschäftsführer Jan Rispens sowie Johannes Schiel, Vestas
Central Europe. Medienvertreter und andere interessierte Besucher
sind herzlich eingeladen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht
erforderlich.

Die komplette Stellungnahme des Fördervereins des Clusters
Erneuerbare Energien Hamburg e.V. (EEHH e.V.) finden Sie weiter
unten.

Über das EEHH-Cluster

Seit der Gründung 2011 haben sich über 190 Mitgliedsunternehmen
und -institutionen aus der Metropolregion Hamburg im Cluster
Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH-Cluster) zusammengeschlossen. Ziel
ist es, in diesem Netzwerk die Kompetenzen der Unternehmen,
Forschungseinrichtungen und Institutionen zu bündeln und die
Zusammenarbeit im Bereich der Ernereubaren Energien zu stärken und zu
fördern. Ein Schwerpunkt des EEHH-Clusters bildet die Windenergie an
Land und See. Weitere Informationen zum Cluster: www.eehh.de

Positionen von EEHH e.V. zu Onshore-Wind-Ausschreibungen

Zusammenfassung

In 2017 hat die Bundesnetzagentur zum ersten Mal die Festlegung
der Vergütungshöhe von Strom aus Windenergieanlagen, die in den
kommenden Jahren in Betrieb genommen werden, nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) per Ausschreibung durchgeführt.
Bisher erhielten Betreiber von neuen Windenergieprojekten eine im EEG
festgelegte Vergütung. Bei den jetzt in der Ausschreibung
bezuschlagten Projekten erhält der Betreiber 20 Jahre lang eine
Vergütung in der Höhe, die er im Gebot festgelegt hat und wie bisher
mit einem Korrekturfaktor an die Standortgüte angepasst wird.
Bürgerenergieprojekte, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen, sind
bei Ausschreibungen insbesondere von der Teilnahmevoraussetzung einer
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG-Genehmigung) ausgenommen und haben zwei Jahre mehr Zeit zur
Realisierung.

Bei den beiden in 2017 durchgeführten Ausschreibungen über 800 und
1.000 MW Windenergieleistung im Mai und August, hat sich
herausgestellt, dass etwa 95 % des Volumens der bezuschlagten
Projekte ohne Genehmigungen Bürgerenergieprojekte nach der breiten
Definition des EEG sind. Die für Bürgerenergieprojekte ohne
Genehmigungen, als Sonderregelung für ein (kleineres) Segment des
Windenergiemarktes gedachte Regelung, wurde damit zur Regel. Dies ist
sehr problematisch: Bürgerenergieprojekte sind per Sonderregelung von
der Pflicht zur Vorlage einer BImSchG-Genehmigung ausgenommen.
Grundsätzlich ist jedoch die Realisierungswahrscheinlichkeit von
Projekten, die noch ohne Genehmigung sind, erheblich unsicherer als
diejenige bereits genehmigter Windparks. Zweitens nimmt durch die um
bis zu zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist für Bürgerwindparks
ohne Genehmigung die Planungsgrundlage für Anlagenhersteller und
-zulieferer im Markt stark ab. Letztendlich greift dadurch auch der
Preisbildungsmechanismus in der Ausschreibung nur sehr stark
verzerrt.

Forderungen

Der Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg fordert
daher die Bundesregierung auf, folgende Punkte zu ändern:

1. Die Regelung, dass alle Projekte nur mit BImSchG-Genehmigung an
der Ausschreibung teilnehmen dürfen, muss so schnell wie
möglich und in jedem Fall bereits vor der ersten Ausschreibung
im Jahr 2018 dauerhaft (nicht nur mit dem bereits beschlossenen
Moratorium für das erste Halbjahr 2018) aufgehoben werden.
2. Die Kriterien und Ausnahmen für Bürgerenergieprojekte müssen so
bald wie möglich unter Einbindung aller betroffenen Stakeholder
über Punkt 1. hinaus überprüft und angepasst werden, um sicher
zu stellen, dass das Ziel der Akteursvielfalt erreicht wird.
3. Die Korrekturen der Ausschreibungsregeln sind bei der
Festlegung der Höchstpreise für die Ausschreibungen ab 2018,
die sich nach dem EEG am Durchschnitt der in den
Ausschreibungsrunden in 2017 bezuschlagten höchsten Gebotswerte
orientieren zu berücksichtigen (§ §36b (2)).

Hintergrundinformationen:

Aktuelle Regeln für Teilnahme an Onshore-Wind-Ausschreibungen im
EEG

Nach dem seit dem 1. Januar 2017 geltendem EEG erhalten zukünftig
nur noch solche Windenergieanlagen an Land eine Förderung, für die
die Bundesnetzagentur im Rahmen von technologiespezifischen
Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erteilt hat. Geboten wird auf
den anzulegenden Wert für den Standort mit einem 100%-Gütefaktor auf
Basis des neu eingeführten, einstufigen Referenzertragsmodells.

Für den Zuschlag ist allein der Gebotswert maßgeblich. Die
niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag bis das
Ausschreibungsvolumen erreicht ist, wobei sich die Förderhöhe
grundsätzlich nach dem eigenen Gebot ("pay as bid") richtet; für
lokale Bürgerenergiegesellschaften gelten hier Sonderregeln. Die
Bundesnetzagentur sortiert die Gebote aufsteigend nach dem
Gebotswert. Wenn die Gebotswerte von mehreren Geboten gleich sind,
werden die Gebote mit kleineren Gebotsmengen im Sinne der
Akteursvielfalt bevorzugt. Bei den drei Gebotsterminen 1. Mai, 1.
August und 1. November 2017 beträgt das Ausschreibungsvolumen
insgesamt 2.800 MW. In den Jahren 2018 und 2019 werden an vier
Gebotsterminen ebenfalls 2.800 MW ausgeschrieben.

Das Ausschreibungsdesign für Windenergie an Land sollte nach dem
Willen des Gesetzegebers einfach und transparent sein und zugleich
die hohe Akteursvielfalt bei der Onshore-Windenergie bewahren.
Deshalb werden lokal verankerte Bürgerenergie-gesellschaften in den
Ausschreibungsverfahren privilegiert, sofern diese aus mindestens
zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder
stimmberechtigten Anteilseignern bestehen, mindestens 51 Prozent der
Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens
einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der
kreisfreien Stadt bzw. im Landkreis haben, in der bzw. in dem die
Windenergieanlage(n) entsprechend der Standortangaben im Gebot
errichtet werden soll(en), und kein Mitglied oder Anteilseigner mehr
als zehn Prozent der Stimmrechte hält. Sofern sich ausschließlich
juristische Personen oder Personengesellschaften zu einer
Gesellschaft zusammenschließen, muss jede der Personen oder
Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, um als
Bürgerenergiegesellschaft qualifiziert werden zu können.

Bei der Gebotsabgabe müssen Bürgerenergiegesellschaften keine
BImSchG-Genehmigung vorlegen. Ausreichend ist ein Nachweis der
Flächensicherung und die Vorlage eines zertifizierten Windgutachtens.
Die Hälfte der üblichen fianziellen Sicherheit muss (als eine Art
Bürgschaft) erst nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung hinterlegt
werden.

Es gilt statt "pay as bid" das "uniform pricing", wodurch
Bürgerwindprojekte statt ihres Gebotswertes eine Vergütung bekommen,
die den des teuersten bezuschlagten Projektes in der Ausschreibung
entspricht. Die Realisierungszeit ist um zwei Jahre gegenüber
"normalen" Projekten verlängert, so dass Bürgerenergieprojekte
insgesamt 54 Monate Zeit haben, ihre Projekte zu realisieren.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Privilegierungen
der lokalen Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung sowohl
zu einer Begrenzung derer Kosten (keine BImSchG-Genehimgung und die
Hälfte der Sicherheiten) als auch zu einer Begrenzung des Risikos
(uniform pricing und längere Realisierungsfrist) führen. Außerdem
können Bürgerenergieprojekte mit technologischen Entwicklungen in
künftigen Anlagengenerationen kalkulieren.

Problemanalyse der Ergebnisse der ersten beiden
Ausschreibungsrunden in 2017

Die ersten beiden Ausschreibungsrunden haben gezeigt, dass etwa 95
% des Volumens der Zuschläge an Projekte ohne Genehmigungen erteilt
wurden. Die Vergütungen dieser bezuschlagten Projekte lagen in der
ersten Runde bei 5,78 EURCt/kWh und in der zweiten Runde bei etwa
4,29 EURCt/kWh. Außerdem war sichtbar, dass in beiden
Ausschreibungsrunden viele bezuschlagte Bürgerenergieprojekte mit
einem einzelnen Projektentwickler verbunden waren. Weiterhin wurde
ersichtlich, dass eine starke regionale Konzentration und
Verschiebung stattfand.

Die Tatsache, dass nun ein Großteil der bezuschlagten Windprojekte
keine BImSchG haben, kann zu einer niedrigen
Realisierungswahrscheinlichkeit der Projekte führen und damit zu
großen Unsicherheiten für alle Marktakteure. Erstens besteht vor
Abschluss des Genehmigungsverfahrens die Gefahr, dass noch unerkannte
Genehmigungshindernisse existieren. Zweitens ist vor der Durchführung
des Genehmigungsverfahrens meist nicht absehbar, welche Rechtsbehelfe
gegen das Projekt drohen. Auch der mögliche Wechsel eines Projektes
innerhalb des Landkreises kann dies nicht ausgleichen. Dadurch,
dass die Bürgerenergieprojekte außerdem eine um zwei Jahre
verlängerte Realisierungsfrist haben, könnte erst sehr spät eindeutig
sichtbar werden, ob viele Projekte nicht realisiert werden. Durch die
um zwei Jahre verlängerten Realisierungsfristen für Projekte ohne
Genehmigung wird das Ziel eines stetigen und effizienten Zubaus der
Windenergie an Land nicht erreicht. Insgesamt führt dies für alle
Marktakteure, insbesondere Hersteller von Windenergieanlagen,
Projektierer und Zulieferer zu einer extremen Steigerung der
Unsicherheiten und eine sehr geringe Planbarkeit ihrer Lieferkette.
Dies stellt ein massives Risiko für die Stabilität und die
Zukunftsaussichten der gesamten deutschen Windbranche dar.

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Pressemitteilung vom 15.08.2017
festgestellt, dass nach der ersten Ausschreibung die erfolgreichen
Bürgerenergiesellschaften überprüft worden seien. Bisher gebe es
keine Hinweise darauf, dass gegen die gesetzlichen Anforderungen
verstoßen wurde. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten
Ausschreibungsrunde ist aber dokumentiert, dass viele
Bürgerenergieprojekte mit einigen wenigen Projektentwicklern
verbunden sind. So wurden in der zweiten Ausschreibungsrunde etwa
zwei Drittel des Ausschreibungsvolumens von Bürgerenergieprojekten
bezuschlagt, die mit einem einzigen Projektentwickler in ihrer
Gesellschafterstruktur verbunden sind. Insofern sind die
Anforderungen an Bürgerenergieprojekte so schnell wie möglich und
unter Einbindung aller betroffenen Stakeholder schnellstmöglich zu
prüfen.

Im Juli 2017 hat der Gesetzgeber auf die Ergebnisse der ersten
Ausschreibungsrunde reagiert und die Sonderregelung, wonach auch
Bürgerenergiegesellschaften bereits vor der Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an der Ausschreibung
teilnehmen können, zu den Gebotsterminen 1. Februar und 1. Mai 2018
für nicht anwendbar erklärt (§ 104 Abs. 8 EEG). Damit werden in
diesen beiden Ausschreibungsrunden nur Gebote zugelassen, für die
mindestens 3 Wochen vor dem Gebotstermin eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde.
Konsequenterweise gelten in diesen beiden Ausschreibungen auch die um
24 Monate verlängerte Realisierungsfrist nicht. Der Gesetzgeber wird
die Ausschreibungsrunden aus dem Jahr 2017 evaluieren und dann
entscheiden, ob die Regelung zur Privilegierung der Bürgerenergie
anzupassen ist. Diese Regelung und die vorgesehene Evaluation ist aus
unserer Sicht sehr zu begrüßen, kommt aber für die dritte
Ausschreibungsrunde zu spät.

Für Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Investoren und
finanzierenden Banken sowie deren Berater sind einfache, einheitliche
und verlässliche Ausschreibungsverfahren wünschenswert. Bereits jetzt
gibt es mit den Übergangsanlagen, den Pilotwindenergieanlagen, den
Kleinanlagen und den Bürgerenenergieanlagen zahlreiche
unterschiedliche Systeme bzw. Sonderregeln. Hinzu kommen nun die
beiden Ausschreibungsrunden im Februar und Mai 2018. Hier müssen sich
die Marktteilnehmer gerade mit Blick auf die langen Planungs- und
Realisierungszeiträume auf das Ausschreibungsdesign verlassen können.

Die Aufrechterhaltung der Akteursvielfalt im Markt für
Windenergieprojekte war das erklärte und branchenübergreifend
akzeptierte Ziel der Bundesregierung. In den ersten zwei
Ausschreibungsrunden waren Projekte mit Genehmigungen unter den
aktuellen Ausschreibungsbedingungen gegenüber Projekten ohne
Genehmigungen kaum wettbewerbsfähig. Auch die starke Bündelung vieler
Bürgerenergieprojekte durch einzelne Unternehmen führt eher zu einer
marktbeherrschenden Stellung und somit ernsthaften Bedrohung von
Akteuren (insbesondere auch kleiner und mittelständischer) der
Windenergiebranche.

Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V.
04.09.2017

Förderverein des Clusters Erneuerbare Energien Hamburg e.V.
Wexstrasse 7
20355 Hamburg
Kontakt: jan.rispens(at)eehh.de
040 694573-11



Pressekontakt:
Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH
Astrid Dose · Projektleitung Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Tel: 040 / 69 45 73-12 · Fax: 040 / 69 45 73-29 2
Astrid.Dose(at)eehh.de · www.eehh.de

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Datum: 07.09.2017 - 17:10 Uhr
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