IndustrieTreff - Quecksilber im Main: Wasserrechtliche Erlaubnis von Block 5 des Kohlekraftwerks Staudinger wird erne

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Quecksilber im Main: Wasserrechtliche Erlaubnis von Block 5 des Kohlekraftwerks Staudinger wird erneut gerichtlichüberprüft

ID: 1547190

(ots) - Deutsche Umwelthilfe erzielt Teilerfolg vor dem
Bundesverwaltungsgericht - Voraussetzungen der wasserrechtlichen
Erlaubnis für Block 5 wurden unvollständig geprüft - Tatsächlich
bereits vorhandene Schadstoffbelastung im Main ist maßgeblich, nicht
allein, ob das Kraftwerk weniger emittiert als zuvor - Hessischer VGH
muss erneut prüfen und entscheiden

Die Zukunft des Kohlekraftwerks Staudinger in Hessen bleibt in der
Schwebe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf die Klage der
Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die für den Kraftwerksbetrieb
erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Zeitraum 2016 bis
2028 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverwiesen
(Az. 7 C 25.15). Dieser muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem
Kraftwerk ausgehenden Quecksilbereinträge die Erreichung eines guten
chemischen Zustands des Mains gefährden. Unter einer
wasserrechtlichen Erlaubnis versteht man die zwingende behördliche
Genehmigung, Wasser zu einem bestimmten Zweck benutzen zu dürfen,
wozu auch das Einleiten von Stoffen wie Quecksilber zählt. Ob die
Voraussetzungen zur Erteilung der neuen wasserrechtlichen Erlaubnis
für den Kraftwerksblock 5 vorliegen, wurde, so das BVerwG, bislang
nicht ausreichend ermittelt.

"Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die
anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann
aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt
werden", so die Pressestelle des BVerwG. Für die Erteilung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis ist damit die tatsächliche
Schadstoffbelastung im Gewässer maßgeblich, nicht allein die
Tatsache, dass das Kraftwerk weniger emittiert als zuvor.

Rechtsanwalt Peter Kremer, der die DUH in dem Rechtsstreit
vertritt: "Das Urteil des BVerwG enthält eine für den Umweltschutz




erfreuliche Klarstellung: Entscheidend ist die Zukunft eines
Gewässers, nicht dessen Vergangenheit. Frühere Gifteinleitungen sind
kein Maßstab dafür, was erlaubt ist und was nicht."

Der Main ist bereits erheblich quecksilberbelastet. Quecksilber
ist eines der gefährlichsten Umweltgifte. Sascha Müller-Kraenner,
Bundesgeschäftsführer der DUH, ruft in Erinnerung: "Das in Fischen
vorgefundene Methylquecksilber ist hochgiftig für Menschen. Es
reichert sich in der Leber an. Die Quecksilberbelastung der Fische im
Main ist so hoch, dass Kindern und schwangeren Frauen von deren
Verzehr abgeraten werden muss. Auch natürliche Fressfeinde von
Fischen wie Greif- und Wasservögel werden durch Quecksilber bedroht."

Eine der Emissionsquellen von Quecksilber sind Kohlekraftwerke.
Dennoch erteilte das Land Hessen 2012 eine neue wasserrechtliche
Erlaubnis für Block 5 des Steinkohlekraftwerks "Staudinger" am
Standort Großkrotzenburg und Hanau/Groß-Auheim, obwohl durch dessen
Betrieb die bereits bestehende hohe Quecksilberfracht des Flusses
Main weiter erhöht wird. Das Kohlekraftwerk wurde damals noch von der
E.ON Kraftwerke GmbH, mittlerweile von der Uniper Kraftwerke GmbH,
betrieben.

Mit Bescheid vom 28. März 2012 erteilte das Regierungspräsidium
Darmstadt die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Geltung ab
dem 1. Januar 2016 und befristet bis zum 15. Dezember 2028. Die
Genehmigung umfasste die Erlaubnis, zum Betrieb des Kraftwerkblocks
Wasser aus dem Main zu entnehmen und Kraftwerksabwässer in den Fluss
einzuleiten. Die Abwässer aus dem Kraftwerk sind dabei
quecksilberbelastet.

Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) verlangt von den
Mitgliedstaaten, ihre Gewässer in einen guten chemischen Zustand zu
versetzen. Dieses Ziel hätte bereits im Jahr 2015 erreicht sein
müssen. Tatsächlich ist die Quecksilberbelastung des Mains viel zu
hoch, deshalb müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um
den geforderten Zustand zu erreichen.

Die DUH hatte in dem Klageverfahren gegen die wasserrechtliche
Erlaubnis für Block 5 des Kraftwerks vorgetragen, dass die
Quecksilbereinträge aus dem Kraftwerksbetrieb dazu beitragen, diese
Zielerreichung dauerhaft zu gefährden. Nach Ansicht der DUH darf
überhaupt kein Quecksilber in den Main eingetragen werden, was zur
Konsequenz hätte, dass das Kraftwerk nicht weiter betrieben werden
darf. Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz der DUH, betont:
"Wir begrüßen, dass hier nochmal genau hingeschaut werden muss, ob es
zu unzulässigen Einträgen kommt."

Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 14. Juli
2015 die Klage der DUH gegen die neue wasserrechtliche Erlaubnis von
2016 bis 2028als unbegründet abgewiesen (Az. 9 C 1018/12.T). Das
BVerwG als höchstes deutsches Verwaltungsgericht hat nun jedoch
festgestellt, dass die Frage vom Hessischen VGH nicht geklärt wurde,
ob trotz des Kraftwerkbetriebs die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
erreicht werden können. Es muss nun die Schadstoffbelastung des Mains
einerseits und der Anteil der Kraftwerkseinträge andererseits
ermittelt werden. Danach muss die Frage geklärt werden, ob die vom
Kraftwerk ausgehenden Quecksilbereinträge das Erreichen des von der
WRRL verlangten Zustands gefährden. Die Sache wurde daher an den
Hessischen VGH zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Sollte die DUH dort im Ergebnis Recht bekommen, hätte dies
Auswirkungen auf alle Kohlekraftwerke in Deutschland, da die
Quecksilberbelastung in allen Gewässern zu hoch ist und von nahezu
allen Kohlekraftwerken Quecksilber eingebracht wird. "Das Urteil des
BVerwG ist ein positives Signal, dass es mit der Kohleverstromung so
nicht weitergehen kann. Wir sind optimistisch, dass sich der gesunde
Menschenverstand auch am Ende durchsetzen wird", so Müller-Kraenner.

Links: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
http://www.bverwg.de/pm/2017/75

Mehr Informationen zum Engagement der DUH gegen Kohlekraft:
http://www.duh.de/projekte/kohle/



Kontakt:

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
0160 90354509, mueller-kraenner(at)duh.de

Cornelia Nicklas, Leiterin Recht
030 24 00 867-18, nicklas(at)duh.de

Georg Kleine, Projektmanager Rechtsangelegenheiten
07732 9995-375, kleine(at)duh.de

Dr. Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz
030 2400867-91, 0151 16225863, ahmels(at)duh.de

Rechtsanwalt Peter Kremer, Kanzlei Kremer & Werner (Berlin)
030 288 76 783, kremer(at)kremer-werner.de

DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse(at)duh.de

www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe

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Datum: 02.11.2017 - 16:11 Uhr
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