IndustrieTreff - Sensationelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 im Abgasskandal: Wie aus dem Dieselskan

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Sensationelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 im Abgasskandal: Wie aus dem Dieselskandal der Dieseljoker wird

ID: 1722002

(ots) - Für die Volkswagen AG wird es im Dieselskandal
immer ungemütlicher. Nachdem bereits eine Vielzahl von Gerichten
betroffenen Autobesitzern bundesweit Recht gaben, zeigt eine
aufrüttelnde Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019, 9 0
7966/18, dass aus dem Dieselskandal ein Dieseljoker werden kann.
"Dieser ermöglicht es Millionen Betroffenen, im wirtschaftlichen
Ergebnis den gezahlten Kaufpreis vollständig zurückzuerhalten.
Einzige Voraussetzung hierfür ist rasches und sorgfältiges Handeln",
stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im
Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner
Rechtsanwälte heraus, die das Urteil erstritten haben.

Die Rechtsprechung dreht sich immer mehr zugunsten der vom
Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr
Gerichte den Geschädigten Recht. Besonders verbraucherfreundlich ist
die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
"Faktisch ausnahmslos wird VW in Nürnberg rund um die Manipulationen
am Motor EA189 zum Schadensersatz verurteilt", klärt Rechtsanwalt Dr.
Hoffmann auf.

Grundsätzlich muss die Volkswagen AG den Kaufpreis gegen
Herausgabe des manipulierten Kfz erstatten. Wie die meisten Gerichte
zieht auch das LG Nürnberg-Fürth von dem Kaufpreis eine sogenannte
Nutzungsentschädigung ab. Dies wurde zu Recht kritisiert, weil der
Autohersteller hierdurch jedenfalls einen Teil der wirtschaftlichen
Vorteile aus seinem sittenwidrigen Handeln einbehalten darf.
Andererseits entspricht ein solcher Vorteilsausgleich zu Lasten des
Geschädigten den rechtlichen Rahmenbedingungen. "Was für den
Geschädigten gilt, muss jedoch erst Recht ebenso für den Schädiger
gelten. Auch der Hersteller hat also die Vorteile auszugleichen, die
ihm verbleiben würden, wenn er lediglich den Kaufpreis zu erstatten




hätte", stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.

In der durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
aktuell erstrittenen Entscheidung folgt das LG Nürnberg-Fürth der
Ansicht der Nürnberger Verbraucherschutzanwälte. Denn auch der
Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und verpflichtet den Schädiger
zum Vorteilsausgleich. So wurde VW zwar zur Rückzahlung des nach
Abzug von Nutzungsersatz für das Fahrzeug verbleibenden Kaufpreises
verurteilt.

"Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht unserem Mandanten
antragsgemäß auch einen Verzinsungsanspruch in Höhe von 4 Prozent aus
dem - vereinfacht gesagt - "Nettokaufpreis" zugesprochen hat, wobei
die Verzinsungspflicht bereits mit dem Kaufzeitpunkt eintritt",
berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert. Was zunächst
wenig spektakulär klingt, führt im wirtschaftlichen Ergebnis dazu,
dass der Kläger sage und schreibe rund 98 Prozent des
Bruttokaufpreises zurückerhält. Damit ist der VW-Kunde in den letzten
sieben Jahren praktisch kostenlos gefahren.

Ein solcher Zinsanspruch muss indessen explizit geltend gemacht
werden. Werden Zinsen nicht beantragt, können sie vom Gericht auch
nicht zugesprochen werden. Nach dem Kenntnisstand der Kanzlei Dr.
Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind bereits unzählige, gleichwohl
als positiv benannte Urteile ohne Verzinsungsansprüche zu Gunsten von
Autobesitzern ergangen, weil ein entsprechender Antrag schlicht
versäumt wurde.

"Wir vertreten seit jeher die Ansicht, dass Zinsen auf den
Kaufpreis geschuldet sind. Diese Ansprüche erreichen leicht mehrere
tausend Euro und kompensieren damit den Nutzungsersatz häufig
vollständig", betont Rechtsanwalt Göpfert. In nicht wenigen Fällen
übersteigen die Verzinsungsansprüche sogar den Nutzungsersatz. So
wird aus der Misere faktisch eine profitable Kapitalanlage.

Nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
unterliegen Schadensersatzansprüche für Fahrzeugbesitzer der Marken
VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 entgegen
der allgemeinen Berichterstattung auch nicht einer Verjährung zum
31.12.2018, sondern frühestens zum 31.12.2019. Geschädigte sollten
vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung in der Rechtsprechung
daher ihre Ansprüche zeitnah mit aller Konsequenz verfolgen.



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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
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Fax: +49 (0) 911 657 94 01
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Datum: 20.05.2019 - 15:03 Uhr
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