Gebäudeenergie: Trennung in Gebäudemodernisierungs- und Neubauenergiegesetz sinnvoll

(ots) - "Die Trennung des Gebäudeenergiegesetzes in die Gebäudemodernisierung und den Neubau wäre aus fachlicher Sicht äußerst sinnvoll und zukunftsweisend", kommentiert Jan Peter Hinrichs, Geschäftsführer des Bundesverbands energieeffiziente Gebäudehülle e.V. (BuVEG), die Ankündigung der Bundesregierung, ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz zu schaffen.
"Eine Aufspaltung wäre ein Türöffner für Innovationen und könnte alle Lösungen wie Heizung, Gebäudehülle und Technik in den richtigen Einklang für die Wärmewende im deutschen Gebäudebestand sowie Neubau bringen. Damit würde die Praxis für Verbraucher, Handwerk und Industrie tatsächlich technologieoffen, flexibel und einfach gemacht werden. Nicht jedes Haus braucht als Nächstes eine neue Heizung, vielleicht stehen zunächst neue Fenster an. Der Gebäudebestand ist sehr unterschiedlich, es gibt keine Pauschallösung. Man könnte demnach Heizung, Gebäudehülle und Technik auch gleichberechtigt bei der Förderung ausstatten", so Hinrichs weiter.
I. Gebäudemodernisierungsgesetz (Zuständigkeit läge beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - BMWE)
Ein Gesetz für energetische Gebäudemodernisierungen könnte somit alternative, technologieoffene und anrechenbare Ersatzmaßnahmen beinhalten - so, wie es zum Beispiel das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg bereits in der Praxis vorsieht. Dazu zählen Wärmerückgewinnung, Lüftung, Dämmmaßnahmen und Fenstertausch. Damit entstünde eine funktionierende Symbiose zwischen Heizung, Gebäudehülle und Technik, die auch den bauphysikalischen Regeln folgt. Auch die Reduzierung der CO2-Emissionen kürzlich installierter Gasheizungen könnte somit noch erreicht werden.
Weiteres: Die Erfüllungsoptionen für den Anteil erneuerbarer Energien werden über eine Positivliste geregelt. Wichtig ist, dass eine separate Festlegung der Definition "Nullemissionsgebäude im Gebäudebestand" enthalten ist; ansonsten gelten die Neubauanforderungen automatisch.
II. Neubauenergiegesetz (Zuständigkeit läge beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen - BMWSB)
In einem reinen Neubauenergiegesetz könnte der zukünftige EU-Neubau-Nullemissionshausstandard ebenso technologieoffen definiert werden. Dieser kann weiterhin auf dem bisherigen Referenzgebäudesystem basieren. Die Komplexität der Nachhaltigkeitsanforderungen im Neubau muss an den Gebäudetyp angepasst werden: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sollten zum Beispiel keine umfangreichen Nachhaltigkeitsberechnungen durchgeführt werden müssen, sondern diese über eine Bauteiltabelle erfüllbar sein, die die Emissionswerte liefert.
Nichtwohngebäude: Die zwei Millionen Nichtwohngebäude könnten separat geregelt werden. Neben einer Abgrenzung der energetischen Maßnahmen für Neubau und Bestand wäre hier zunächst eine Kategorisierung unerlässlich: So ist zum Beispiel die energetische Sanierung eines Bürogebäudes mit der einer Fertigungshalle nicht vergleichbar.
Nicht zuletzt wäre eine Neuorganisation der Gebäudeenergie in Deutschland auch zielführend, um die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) umzusetzen. Die Richtlinie muss bis Mai 2026 von Deutschland in nationales Recht gefasst werden und stellt bereits auf die Trennung von Modernisierung und Neubau ab.
Weitere Details zum Konzept eines neu organisierten Gesetzes zur Gebäudeenergie - zu Bestandsmodernisierung/Sanierung, Neubau, Nichtwohngebäuden sowie EPBD-Implementierung - finden Sie hier: https://ots.de/Je2OV1
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