Schutz fürs Erbe: Warum eine Stiftung für viele Familien die bessere Lösung ist
(ots) - Der Jahresbeginn bringt für viele Familien nicht nur neue Vorsätze, sondern auch neue Verantwortung: Statistisch fallen im Januar verhältnismäßig viele Erbfälle an. Der organisatorische und emotionale Druck ist in dieser Phase besonders hoch. Gleichzeitig müssen oft kurzfristig weitreichende Entscheidungen zur Vermögensnachfolge getroffen werden. Gerade ohne klare Regelungen drohen Streit, steuerliche Nachteile oder der schleichende Verlust von Vermögenswerten.
„Viele Erben stehen im Januar plötzlich vor komplexen Entscheidungen, für die eigentlich langfristige Strukturen nötig wären. Eine Stiftung kann hier Stabilität und Klarheit schaffen“, sagt Sascha Drache, Top-Experte und Buchautor im Bereich Stiftungsberatung und Stiftungsmanagement. In diesem Beitrag erklärt er, warum Stiftungen nicht nur ein Instrument für Großvermögen sind und wie sie helfen können, Vermögen generationenübergreifend zu sichern.
Warum Erbfälle in Deutschland zum Risiko werden
In Deutschland werden jedes Jahr Vermögenswerte in einer Größenordnung übertragen, die selbst nüchterne Beobachter staunen lässt. Allein im Jahr 2024 veranlagten die Finanzverwaltungen Erbschaften und Schenkungen im Wert von 113,2 Milliarden Euro – wohlgemerkt nur die steuerpflichtigen Fälle, also jene, die über den großzügigen Freibeträgen lagen. Forschern des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zufolge liegt das tatsächliche jährliche Erbvolumen einschließlich Schenkungen bei bis zu 400 Milliarden Euro. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 13,3 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert.
Hinter diesen Zahlen verbirgt sich ein Strukturproblem, das mit jedem Erbfall aufs Neue sichtbar wird. Zu jedem zweiten Erbe hierzulande gehört eine Immobilie. Rund 430.000 Häuser und Wohnungen wechseln jährlich im Erbweg den Besitzer. Wo Immobilien vererbt werden, eskalieren Konflikte besonders häufig: Wer soll einziehen, wer möchte verkaufen, wer kann die laufenden Kosten tragen? Die Folge sind nicht nur zerbrochene Familienbeziehungen, sondern auch volkswirtschaftliche Verluste. Ende 2022 standen in bundesweit 1,9 Millionen Wohnungen leer, ein erheblicher Teil davon als direkte Folge ungeklärter Erbverhältnisse.
Doch das Problem liegt tiefer als in einzelnen Streitfällen. Das deutsche Erbrecht – mit seinem Pflichtteilssystem, der zwangsweisen Erbengemeinschaft und einer steuerlichen Belastung, die je nach Verwandtschaftsgrad dramatisch variiert – erzeugt systematisch Situationen, in denen selbst gut gemeinte Nachlassregelungen scheitern. Für Familien, die Vermögen nicht nur weitergeben, sondern dauerhaft zusammenhalten wollen, stellt sich deshalb eine Grundsatzfrage: Gibt es eine Struktur, die den Erbfall als Risiko nicht beseitigen, aber entschärfen kann – die Streit verhindert, steuerliche Belastungen planbar macht und den Willen des Vermögensinhabers über dessen Tod hinaus schützt? Die Antwort, die in der Beratungspraxis immer häufiger gegeben wird, lautet: die Stiftung.
Wenn die gesetzliche Erbfolge zum Problem wird
Das deutsche Erbrecht ist ein System, das Fairness herstellen soll – und dabei regelmäßig das Gegenteil bewirkt. Stirbt ein Vermögensinhaber ohne Testament, greift die gesetzliche Erbfolge nach den Paragraphen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Was auf dem Papier klar geregelt erscheint, erzeugt in der Praxis eine Konstellation, die auf Konflikte geradezu angelegt ist: die Erbengemeinschaft.
Eine Erbengemeinschaft ist keine freiwillige Verbindung. Sie entsteht kraft Gesetzes in dem Moment, in dem mehrere Personen erben – und sie bindet diese Personen in einer Gesamthandsgemeinschaft aneinander, die nur einstimmig oder durch gerichtliche Auseinandersetzung aufgelöst werden kann. Jeder Miterbe hat Anspruch auf Teilung, doch kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Will einer verkaufen und der andere behalten, steht die Gemeinschaft still. Will einer vermieten und der andere sanieren, braucht es Mehrheitsbeschlüsse, die bei zwei Erben mit gleichen Anteilen nicht zustande kommen. Und will einer einfach nur seinen Anteil zu Geld machen, bleibt ihm am Ende oft nur der Verkauf seines Erbteils an einen Dritten – zu einem Preis, der deutlich unter dem anteiligen Nachlasswert liegt.
Die Zahlen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge zeigen, wie massiv das Problem ist. In 68 Prozent aller blockierten Erbengemeinschaften sind es Geschwister, die eine Einigung verhindern. In 37 Prozent der Fälle geht der Streit von einem Bruder aus, in 31 Prozent von einer Schwester. Der überlebende Elternteil dagegen ist nur in sechs Prozent der Fälle die treibende Kraft hinter dem Konflikt. „Auf den ersten Blick überrascht das“, kommentierte Manfred Gabler, Geschäftsführer der ErbTeilung GmbH, die Ergebnisse. „Doch bei genauerer Betrachtung brechen in vielen Familien mit dem Tod des Familienoberhaupts alte Wunden wieder auf, die zu Lebzeiten unter den Teppich gekehrt wurden." Erbstreitigkeiten machen nach dem ADVOCARD Streitatlas 28,3 Prozent aller privatrechtlichen Gerichtsverfahren in Deutschland aus – Platz zwei nach Scheidung und Trennung.
Auch das Testament, das viele als Lösung betrachten, beseitigt das Grundproblem nicht. Es ändert die Erbfolge, nicht aber die Systematik. Setzt ein Unternehmer seine Ehefrau als Alleinerbin ein und übergeht dabei die gemeinsamen Kinder, entstehen Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – und zwar als sofort fällige Geldforderung gegen die Erbin. Bei einem Nachlass von zwei Millionen Euro und zwei Kindern beläuft sich der Pflichtteil jedes Kindes auf 250.000 Euro. Besteht der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie und einem Unternehmen, kann diese Forderung die Witwe zwingen, Vermögenswerte unter Zeitdruck zu veräußern – ein Szenario, das in der Beratungspraxis alles andere als selten ist.
Die Schenkung zu Lebzeiten gilt als klassischer Ausweg. Doch sie ist kein sicherer. Wer Vermögen verschenkt, löst Schenkungsteuer aus, die den Erbschaftsteuersätzen entspricht. Und wer innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall schenkt, muss damit rechnen, dass die Zuwendung ganz oder anteilig dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die sogenannte Abschmelzung funktioniert linear: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angesetzt, im zweiten Jahr neunzig Prozent, im dritten achtzig Prozent – erst nach Ablauf von zehn Jahren ist die Schenkung pflichtteilsfest. Wer nicht weiß, wie lange er lebt, weiß auch nicht, ob seine Schenkung den gewünschten Effekt erzielt.
Hinzu kommt eine steuerliche Asymmetrie, die viele Familien unterschätzen. Die Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und begünstigen die engste Familie: 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind, 200.000 Euro für Enkel. Doch bereits bei Geschwistern sinkt der Freibetrag auf 20.000 Euro – bei einem Steuersatz, der in der Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent liegt. Für Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen gelten dieselben Freibeträge mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Wer eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro an seinen Bruder vererbt, hinterlässt damit eine Steuerlast von bis zu 96.000 Euro – vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Nachlasswerte, die den Satz in die Höhe treiben.
Was eine Stiftung anders macht
Der entscheidende Unterschied zwischen einer Stiftung und allen anderen Formen der Vermögensnachfolge lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Eine Stiftung erbt nicht – sie besitzt bereits. Das klingt nach einer juristischen Feinheit, ist aber ein Paradigmenwechsel. Denn wo kein Erbfall stattfindet, gibt es keine Erbengemeinschaft, keine Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass und keinen Streit um die Verteilung einzelner Vermögensgegenstände. Das Vermögen gehört der Stiftung, und die Stiftung gehört niemandem.
Das ist der Punkt, an dem viele vermögende Menschen zunächst irritiert reagieren. Wer sein Leben lang Vermögen aufgebaut hat, tut sich schwer mit dem Gedanken, dass es ihm nicht mehr gehört. Aber genau darin liegt der Schutz: Was keinem Einzelnen gehört, kann auch keinem Einzelnen genommen werden – nicht durch Scheidung, nicht durch Gläubiger und nicht durch streitende Erben.
Rechtlich vollzieht sich dieser Übergang wie folgt: Der Stifter überträgt Vermögenswerte auf die Stiftung, die damit eigenständige Trägerin wird. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit, eigenem Vorstand und einer Satzung, die der Stifter selbst gestaltet. Seit der Stiftungsrechtsreform, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat und die Paragraphen 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu fasste, sind die Gestaltungsspielräume dabei erheblich gewachsen. Umschichtungsgewinne – also Wertsteigerungen, die durch den Tausch von Vermögensanlagen entstehen – dürfen nun ausdrücklich für den Stiftungszweck verwendet werden, was die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit deutlich stärkt.
Was die Stiftung von einer Schenkung oder einem Testament fundamental unterscheidet, ist die Bindungswirkung des Stifterwillens. Ein Testament kann angefochten werden, eine Schenkung kann widerrufen oder durch Pflichtteilsergänzung rückabgewickelt werden. Die Satzung einer Stiftung hingegen bindet alle Beteiligten – den Vorstand, die Destinatäre und auch die Stiftungsaufsicht. Der Stifter legt fest, wer unter welchen Bedingungen Zuwendungen erhält, wie das Vermögen angelegt werden soll und welche Entscheidungen welches Gremium trifft. Diese Regeln gelten nicht für eine Generation, sondern auf Dauer.
In der Praxis bedeutet das: Die Frage, ob ein Familienmitglied die Immobilie verkaufen oder behalten soll, stellt sich nicht mehr. Die Stiftung hält die Immobilie, der Vorstand verwaltet sie nach den Vorgaben der Satzung, und die Familie erhält Ausschüttungen – ohne selbst Eigentümer zu sein und ohne die Blockaden, die eine Erbengemeinschaft erzeugt. Wo vorher drei Geschwister einstimmig über eine Wohnung entscheiden mussten, entscheidet nun ein Vorstand nach klaren Regeln. Wo vorher ein Pflichtteilsberechtigter die Witwe zur Veräußerung zwingen konnte, steht das Vermögen außerhalb des Nachlasses.
Auch steuerlich verändert die Stiftung die Arithmetik grundlegend. Eine Familienstiftung wird bei der laufenden Besteuerung behandelt wie eine Kapitalgesellschaft – zahlt aber auf Mieteinnahmen effektiv rund 15,8 Prozent statt bis zu 47,5 Prozent im Privatvermögen. Gewinne aus Aktienverkäufen werden mit ca. 0,75 Prozent belastet. Das Vermögen wächst innerhalb der Stiftung deutlich schneller als in der Hand einer Privatperson – ein Effekt, der sich über Jahrzehnte potenziert.
Wer Vermögen schützen will, muss vor dem Erbfall handeln
Die Zahlen lassen wenig Raum für Interpretationen. 400 Milliarden Euro wechseln jedes Jahr den Besitzer, die Erbschaftsteuer erreicht Rekordwerte, und in vier von fünf Fällen landen die Hinterbliebenen in einer Erbengemeinschaft, die auf Blockade angelegt ist. Das deutsche Erbrecht schützt Ansprüche – aber es schützt kein Vermögen.
Die Stiftung löst dieses Problem nicht durch juristische Tricks, sondern durch einen strukturellen Eingriff: Sie entzieht das Vermögen dem Erbfall, bevor er eintritt. Kein Nachlass bedeutet keine Erbengemeinschaft, keine erzwungene Veräußerung unter Zeitdruck und keine Steuerklasse II für den Bruder, der das Elternhaus übernehmen soll. Was bleibt, ist eine Struktur, die den Willen des Stifters dauerhaft umsetzt – unabhängig davon, wie sich familiäre Verhältnisse nach seinem Tod entwickeln.
Dass dieser Weg Planung erfordert, liegt in der Natur der Sache. Eine Stiftung entsteht nicht über Nacht, und die Übertragung von Vermögenswerten muss wirtschaftlich, steuerlich und familiär durchdacht sein. Die zehnjährige Frist für die Pflichtteilsergänzung setzt einen klaren zeitlichen Rahmen: Wer heute beginnt, hat in zehn Jahren eine pflichtteilsfeste Struktur. Wer wartet, überlässt den Zeitpunkt dem Zufall – und der Zufall, das zeigen die Statistiken des Statistischen Bundesamts, trifft Familien besonders häufig in den Wintermonaten.
Die beste Nachfolgeplanung ist die, die niemand bemerkt – weil sie funktioniert, bevor sie gebraucht wird.
Über Sascha Drache:
Sascha Drache ist Experte für das Stiftungswesen. Er ist seit vielen Jahren in der deutschen Stiftungswelt unterwegs und gilt gemeinhin als der deutsche Stiftungspapst. Mit seiner Beratung in Sachen Stiftungsgründung unterstützt er den deutschen Mittelstand. Dabei begleitet der Experte seine Klienten über die gesamte Phase der Gründung und unterstützt sie dabei, die Stiftung auf einem festen Fundament zu errichten, um den Aufbau und Schutz des Vermögens langfristig sicherzustellen. Mehr Informationen dazu unter: https://www.stiftung.de/
Pressekontakt:
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Inhaber: Sascha Drache
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E-Mail: info(at)ratgeber-stiftung.de
Ruben Schäfer
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Datum: 05.02.2026 - 08:41 Uhr
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