EANS-Hauptversammlung: BAUER Aktiengesellschaft / Einberufung der
Hauptversammlung
(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
BAUER Aktiengesellschaft,Schrobenhausen
- ISIN DE 0005168108 - WKN 516810 -
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
Donnerstag, dem 28. Juni 2012, um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr) am 
Firmensitz der BAUER Aktiengesellschaft, BAUER-Straße 1, 86529 
Schrobenhausen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
BAUER Aktiengesellschaft ein.
I.      Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BAUER 
Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des 
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, sowie des 
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
und 5, 315 Abs. 4 HGB
Entsprechend § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG wird hierzu erläutert: Der 
Jahresabschluss wurde am 11. April 2012 durch den Aufsichtsrat 
festgestellt und der Konzernabschluss gebilligt. Daher ist zu diesem 
Tagesordnungspunkt nach §§ 172 f. AktG kein Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
Geschäftsjahrs 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der BAUER Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 
2011 in Höhe von 22.590.906,89 EUR wird wie folgt verwandt:
Ausschüttung an die Aktionäre von 0,50 EUR Dividende je 
dividendenberechtigter Stückaktie bei 17.131.000 
dividendenberechtigten Stückaktien                       8.565.500,00
EUR
Gewinnvortrag                                           14.025.406,89
EUR
Ein gegebenenfalls auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
entfallender Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten 
Kapitals (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft), die Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 26. Juni 2008 erteilte und bisher 
nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis 
zu 2.000.000,00 EUR läuft am 25. Juni 2013 und damit voraussichtlich 
vor der ordentlichen Hauptversammlung 2013 aus. Daher soll ein neues 
genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in
den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken
kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a)      Die von der Hauptversammlung am 26. Juni 2008 dem Vorstand 
erteilte Ermächtigung, das Grundkapital bis zum 25. Juni 2013 mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt 2.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
(genehmigtes Kapital 2008), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
Eintragung des nachfolgend unter lit. b) und lit. c) zu 
beschließenden neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister 
aufgehoben.
b)      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. 
Juni 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
bis zu insgesamt 7.300.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den 
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen (genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf 
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung 
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2012 
und, falls das genehmigte Kapital 2012 bis zum 27. Juni 2017 nicht 
oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der 
Ermächtigung zu ändern.
c)      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt vollständig neu 
gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. Juni 2017 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt 7.300.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
(genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar 
gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf 
diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind,
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen 
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung 
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2012 
und, falls das genehmigte Kapital 2012 bis zum 27. Juni 2017 nicht 
oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der 
Ermächtigung zu ändern."
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
Geschäftsjahr 2012
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, 
die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012
zu wählen.
***
II. Bericht des Vorstandes gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 5
Die von der Hauptversammlung am 26. Juni 2008 erteilte, in § 4 Abs. 4
der Satzung eingetragene und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung 
zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 2.000.000,00 EUR läuft am 
25. Juni 2013 und damit voraussichtlich vor der ordentlichen 
Hauptversammlung 2013 aus. Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in 
zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der 
Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in § 4 Abs. 4 
der Satzung aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer 
Laufzeit bis zum 27. Juni 2017 zu ersetzen. Der Vorstand der 
Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 
insgesamt 7.300.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
(genehmigtes Kapital 2012).
Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der 
Lage, auch über den 25. Juni 2013 hinaus die Eigenkapitalausstattung 
der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
anzupassen und kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse
im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu
reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der 
Kapitalbeschaffung verfügen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme 
eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis 
und die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Da Entscheidungen über
die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem 
Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
Erfordernis Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2012 haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können im Rahmen eines 
gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar gewährt 
werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Bei dem zur Beschlussfassung 
vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2012 ist jedoch mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
den nachfolgend erläuterten Fällen möglich:
- Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden 
können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die 
Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung für solche Geschäfte nicht 
Geld, sondern Aktien anzubieten. Durch das genehmigte Kapital 
gekoppelt mit einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss soll die 
BAUER Aktiengesellschaft in die Lage versetzt werden, ohne 
Beanspruchung der Fremdkapitallinien und liquiditätsschonend in 
geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an 
anderen Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter von Dritten gegen 
Ausgabe von Aktien zu erwerben, wodurch der Handlungsspielraum des 
Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht wird. Gerade 
bei den immer größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei 
derartigen Geschäften betroffen sind, können die Gegenleistungen oft 
nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft 
zu strapazieren oder den Grad der Verschuldung in nicht 
wünschenswertem Maße zu erhöhen.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung 
der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre 
aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von 
Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die 
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall 
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten 
Kapital 2012 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn 
der betroffene Erwerb im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Die Emission von Aktien gegen Sacheinlagen setzt voraus, dass der 
Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
angemessener Ausgabebetrag erzielt wird.
- Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht zudem 
ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei 
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag 
ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine 
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige 
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
grundsätzlich zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, weil es in der Regel 
zu einem geringeren Abschlag als bei einer Bezugsrechtsemission 
kommt. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Zusätzlich kann
mit einer derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung neuer 
Aktionärsgruppen angestrebt werden.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des vorhandenen 
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, 
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
werden. Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag so nahe am 
aktuellen Börsenkurs festlegen wie unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung 
an den Börsenkurs wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert. Die 
Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen
Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der 
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, 
ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu 
annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Der
Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine 
den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der 
Kapitalerhöhung bemühen. Die Vermögens- wie auch die 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einer Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals 2012 unter Ausschluss des Bezugsrechts damit 
angemessen gewahrt, während der Gesellschaft im Interesse aller 
Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
- Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, soll der Vorstand auch 
im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt sein, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
auszuschließen, die aufgrund der Festlegung des Bezugsverhältnisses 
entstehen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder 
zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge
ergeben. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge gering und daher sachlich gerechtfertigt.
Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals 2012 beträgt insgesamt bis zu
7.300.000,00 EUR. Dies entspricht insgesamt bis zu rund 10 % des zum 
Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der 
Gesellschaft. Mit Blick auf entsprechende Erwartungen internationaler
Investoren ist jedoch gleichwohl eine ausdrückliche Begrenzung auf 20
% des vorhandenen Grundkapitals für Kapitalerhöhungen mit 
Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen.
Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit 
nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt. Die vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2012 
entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im Falle der konkreten 
Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der 
auf die Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber 
berichten.
***
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Grundkapital und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 73.001.420,45 EUR 
eingeteilt in 17.131.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
Nennbetrag (Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform bei 
nachfolgender Stelle angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen 
haben. Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Versammlung, das ist der 7. Juni 2012, 0:00 Uhr, (Record Date) zu 
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
spätestens bis zum 21. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse 
in deutscher oder englischer Sprache zugehen:
Bauer Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV(at)Xchanging.com
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
bei bezeichneter Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten mit 
einem Vollmachtsformular für die Hauptversammlung übersandt. 
Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag 
(Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die 
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür 
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date
erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn 
Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag 
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist 
kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre 
können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des 
Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bedingungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Telefax 
oder elektronisch per E-Mail bis spätestens 27. Juni 2012, 24:00 Uhr 
an die folgende Adresse erfolgen:
BAUER Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 89 30903 74675
E-Mail: hv2012(at)bauer.de
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß 
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesendet.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken 
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den 
Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
oder diesen nach § 135 AktG Gleichgestellte. Hier können 
Besonderheiten gelten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, die eine 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen nach § 135 AktG Gleichgestellte beabsichtigen, sich bezüglich 
der Form der Vollmachten mit diesen rechtzeitig abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten 
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Einzelheiten sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt werden. Vollmacht und
Weisungen müssen spätestens am 27. Juni 2012, 24:00 Uhr unter BAUER 
Aktiengesellschaft, c/o Computershare HV-Services AG, Prannerstraße 
8, 80333 München, Telefax: +49 89 30903 74675, E-Mail: 
hv2012(at)bauer.de eingegangen sein. Nach dem 27. Juni 2012, 24:00 Uhr 
können erteilte Vollmachten und Weisungen durch Übersendung an die 
vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf 
bei Teilnahme an der Versammlung bleibt unberührt. Auch bei einer 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft beauftragten 
Stimmrechtsvertreter müssen die Anmeldung des Aktionärs und die 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht zugehen.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende 
Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen, die Möglichkeit 
bestehen, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern 
bei Verlassen der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen 
Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Bevollmächtigung und 
Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter besteht nicht.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand zu richten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen 
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also 
spätestens bis zum 28. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Wir bitten, 
derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
BAUER Aktiengesellschaft
- Vorstand -
BAUER-Straße 1
86529 Schrobenhausen
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie mindestens 
seit dem 28. März 2012, 0:00 Uhr Inhaber der erforderlichen Zahl an 
Aktien sind.
Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist 
berechtigt, Anträge zu Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 
AktG oder Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers gemäß § 127 AktG zu übersenden. Die 
Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.bauer.de in 
der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung, soweit gesetzlich 
vorgeschrieben, zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 
Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2012, 24:00 Uhr, der 
Gesellschaft einen zulässigen Antrag zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung mit Begründung oder einen zulässigen Wahlvorschlag mit 
den gesetzlich geforderten Angaben übersandt hat. Ein Wahlvorschlag 
braucht unter anderem dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
Ein Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Aktionäre werden
gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des 
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende 
Adresse zu richten:
BAUER AG
Investor Relations
BAUER-Straße 1
86529 Schrobenhausen
Fax: +49 8252 97- 2900
E-Mail: hv2012(at)bauer.de
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen 
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig 
an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon
unberührt.
***
IV. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Der Jahresabschluss der BAUER Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 
2011 mit dem Lagebericht, der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 
mit dem Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats über das 
Geschäftsjahr 2011, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 3
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der BAUER 
Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind
zudem gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.bauer.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 28. Juni 2012 
ausliegen. Auf dieser Internetseite werden nach Abschluss der 
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Schrobenhausen, im Mai 2012
                          BAUER Aktiengesellschaft
                                Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Christopher Wolf
Investor Relations
BAUER Aktiengesellschaft
BAUER-Straße 1
86529 Schrobenhausen
Tel.: +49 8252 97-1797
Fax: +49 8252 97-2900
investor.relations(at)bauer.de
www.bauer.de
Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------
Emittent:    BAUER Aktiengesellschaft
             BAUER-Straße  1
             D-86529 Schrobenhausen
Telefon:     +49 (0)8252-97-1797
FAX:         +49 (0)8252-97-2900
Email:       investor.relations(at)bauer.de
WWW:         http://www.bauer.de
Branche:     Bau
ISIN:        DE0005168108
Indizes:     SDAX, CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen:      Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
             Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt
Sprache:    Deutsch
      
Themen in dieser Meldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 16.05.2012 - 16:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 640573
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Telefon:
Kategorie:
Maschinenbau
Anmerkungen:
Diese HerstellerNews wurde bisher 674 mal aufgerufen.
Die Meldung mit dem Titel:
"EANS-Hauptversammlung: BAUER Aktiengesellschaft / Einberufung der
Hauptversammlung
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
BAUER Aktiengesellschaft (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Alle Meldungen von BAUER Aktiengesellschaft
Qualitätssicherung ist mehr als Fehler finden
Wie RÖSBERG Engineering mit Digitalisierung und Verantwortung den Anlagenbetrieb der Zukunft gestaltet
Pneumatische Schwenkantriebe mit voller Drehmomentleistung in Endlage– von Wagner optimiert
Maschinenverordnung, Cyber Resilience Act (CRA) und IEC 62443
Zwei Spezialisten, ein System




