IndustrieTreff - Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse Teil 2 (§ 2 Geltungsbereich)

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Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse Teil 2 (§ 2 Geltungsbereich)

ID: 641603

Das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) tritt am 01. Juni 2012 in Kraft. Was ändert sich? Was muss beachtet werden? ilex widmet diesen Frage die Reihe „Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse“ und wird Schritt für Schritt die wichtigsten Änderungen zeigen und kommentieren. Im ersten Teil geht es um den neuen § 1, in dem der Zweck des Gesetzes erweitert wird.

(industrietreff) - 1. Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Eine Erneuerung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts war nicht nur europäischen Vorgaben geschuldet. Für wahr: Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten, die auch den deutschen Gesetzgeber zum Handeln zwang. Gleichwohl ist vielerorts, nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst zu lesen, dass die Novelle auch der Fortentwicklung dieses Rechtsgebietes dienen soll. Letzteres ist auch dringend nötig. Zuletzt waren Fragen zur Auslegung des Gesetzes zu streitig und zu offen. Das mag vielleicht eine Erklärung für die ungewöhnlich heftige Debatte zwischen Politik, Wirtschaft und Umweltverbänden sein. Am Ende stimmten Bundestag und Bundesrat am 09. Bzw. am 10. Februar 2012 einem Kompromissvorschlag zu.



2. Der neue § 2 - die Synopse
siehe dazu www.ilex-recht.de

3. Fazit

Die Änderungen des § 2 KrW-/AbflG sind - allein gemessen am textlichen Umfang - herausragend.

Absatz 1 behält die drei Katalogmerkmale bei und ergänzt sie durch einen weitgehaltenden Auffangtatbestand ("sonstige Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung").

Absatz 2 regelt weiterhin, auf welche Lebensbereich das KrW-/AbflG nicht anwendbar ist. "Zur besseren Lesbarkeit" wurden die Ausnahmetatbestände aber neu strukturiert und durch eine weitere Ausnahme (z.B. Schiffsabfälle) ergänzt.

Die Änderungen in den Nummern 1 (Vorrang Lebensmittel- und Futterrecht vor dem Abfallrecht) und 2 (keine Anwendbarkeit des KrW-/AbflG für tierrische Nebenprodukte) sind überwiegend redaktioneller Natur. Hinsichtlich der Nummer 2 ist noch zu erwähnen, dass das KrW-/AbflG auf Tierprodukte ausnahmsweise doch anwendbar ist, wemm soe uir Verbrennung, Lagerung, auf einer Deponie oder zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind. Hintergrund ist Artikel 2 Absatz 2 lit. b der Abfallrichtlinie, die diese Rückausnahme vorschreibt.





Nummer 3 sieht nunmehr vor, dass das KrW-/AbflG nicht zur Awendung kommt, wenn es um die Beseitigung von Tieren geht, die nicht zum Zwecke der Schlachtung gestorben sind; etwa auf der Jagd oder durch einen Verkehrsunfall. Hintergrund ist auch eine Norm der Abfallrichtlinie, nämlich Artikel 2 Absatz 2 lit. c.

Nummer 4 enthält einen völlig neuen Ausnahmetatbestand. Hiernach ist das KrW-/AbflG nicht anwenbdar auf Fäkalien, Stroh und andere natürlich und nicht gefährliche land- und forstwirtschaftliche Materialien. Die Vorschrift setzt Artikel 2 Absatz 2 lit. f der Abfallrichtlinie um und hat v.a. auch lenkende Wirkung. Die Ausklammerung dieses Lebensbereiches aus dem abfallrechtlichen Regime berücksichtigt die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft. Von dieser Privilegierung sind auch solche Materialien umfasst, die der Energieerzeugung aus Biomasse dienen, was diesen Sektor stärken soll.

Die Nummern 5 und 6 entsprechen - in dieser Reihenfolge - den alten Nummern 2 und 3. Sie bleiben beibehalten.

Bedeutender ist schon die "neue" Nummer 7. Nach dieser Norm ist das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz auf solche Abfälle nicht anwendbar, die bei bergbaulichen Tätigkeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, anfallen. Hierbei stellt der Gesetzgeber sehr deutlich heraus, welche Abfälle hier ausdrücklich umfasst sind (beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereitung, Lagerung).

Die Nummer 8 entspricht der "alten" Nummer 5.

Die Nummer 9 entspricht der "alten" Nummer 6 und schließt die Anwendbarkeit des KrW-/AbflG für die Beseitigung solcher Stoffe aus, die bereits in Gewässer oder Abwasseranlagen eingebracht wurden. Hier soll das Wasserrecht vorangig gelten, das i.Ü. seinerseits ebenfalls eine umweltverträgliche Entsorgung vorschreibt.

Die Nummer 10 schließt die Anwendbarkeit des KrW-/AbflG für Böden am Ursprungsort aus und setzt somit Artikel 2 Absatz 1 lit. b der Abfallrichtlinie um. Der Begriff Boden deckt sich mit demjenigen aus dem Bundesbodenschutzgesetz. Hiervon dürften möglicherweise Kabelschächte oder Rohrleitungen umfasst sein. Die Änderung trägt auch dem erweiterten, über die beweglichen Sachen hinausgehenden Abfallbegriff Rechnung.

Die Nummer 11 ist ein neuer Ausnahmetatbestand für nicht konterminiertes Bodenmaterial und setzt Artikel 2 Absatz 1 lit. c der Abfallrichtlinie um.

Die neue Nummer 12 setzt Artikel 2 Absatz 3 der Abfallrichtlinie um und schließt die Anwendbarkeit des KrW-/AbflG für ungefährliche Sedimente aus, die bestimmten wirtschaftlichen Zwecken bei der Nutzung von Gewässern bzw. Wasserstraßen (Bewirtschaftung, Unterhaltung, Prävention von Naturkatastrophen, Landgewinnung) dienen und innerhalb von oberirdischen Gewässern ihrem Ort nach verändert werden. Die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit beurteil sich nach dem deutschen und europäischen Wasserrecht.

Die Nummer 13 ist eine Neuerung und betrifft Schiffsabfälle. Insofern geht das Landes- und/oder Bundesrecht, das der Umsetzung völker- und supranationaler Übereinkommen zu diesem Regelungsgebiet dem KrW-/AbflG vor.

Die Nummer 14 entspricht der bisherigen Nummer 7 und betrifft eine Ausnahme für Kampfmittel.

Die neue Nummer 15 betrifft eine Ausnahme für Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt


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Datum: 18.05.2012 - 17:23 Uhr
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