IndustrieTreff - Kostenfalle Smartphone?

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Kostenfalle Smartphone?

ID: 697131

Wie sich Verbraucher vor ungewollten Verträgen schützen können


(industrietreff) - Smartphones gehören für viele zum täglichen Leben. Einfach ins Internet gehen, den neuesten Musikclip anschauen oder den nächsten Urlaub planen. Doch Vorsicht: Schnell ist ungewollt ein kostenpflichtiger Vertrag oder ein Abo abgeschlossen! Ein Klick auf ein kleines Werbebanner kann schnell zu einer hohen Rechnung führen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf zu achten ist und wie die neue "But-ton-Lösung" den Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen im Internet schützt.

Bereits jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone; bei den unter 30-Jährigen ist es sogar über die Hälfte. Dabei ist das Telefonieren bei der Nutzung der Geräte nur eine von vielen Funktionen: Chatten in sozialen Netzwerken, Online shoppen oder die Suche nach dem schnellsten Weg zum vereinbarten Treffpunkt wird mit den handlichen multifunktionalen Telefonen erledigt. Vieles, was die Anwender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finan-zieren sich diese Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse - schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben!

Überraschende Rechnung
"Fast täglich melden sich Kunden mit Smartphones bei uns, weil sich auf ihrer Handyrech-nung plötzlich Beträge "anderer Anbieter" finden, die sie sich nicht erklären können", schildert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, ihre Erfahrungen. "Angeb-lich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts wissen!" Um frühzeitig un-gewollte Abos zu erkennen, sollte daher jeder seine Handyrechnungen regelmäßig genau kontrollieren.
Doch was ist zu tun, wenn die Handyrechnungen per Lastschrift bezahlt und die Beträge schon vom Konto abgebucht wurden? Bei einer direkten Abbuchung sollte der Betroffene schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen, den anderen Teil der Rechnung dagegen besser stehen lassen. "Sonst riskieren Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses", so die Warnung der D.A.S. Expertin. Anschließend muss der Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber informieren, dass er die Forderung nicht anerkennt und daher die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist es wich-tig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen bzw. zu kündigen. Mit größter Wahrscheinlichkeit wird die Rechnung dann aus "Kulanz" storniert. Denn: Auch bei einem bewusst online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage. Sie beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert worden ist - was bei einer "Abofalle" selten passiert. Trotzdem sollte hier mit dem Widerruf nicht gewartet werden.





"Button-Lösung" als Verbraucherschutz
Oft pochen die Anbieter der Abos darauf, dass der User durch das Anklicken einer Seite oder einer Anzeige einen Vertrag geschlossen hat, dessen Preise und Laufzeiten irgendwo genannt werden. Dazu die D.A.S. Expertin: "Wer zufälligerweise auf ein Werbebanner klickt, schließt keinen Vertrag ab." Mit dem seit 1. August 2012 geltenden "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigen-tumsgesetzes" wird der Schutz der Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt. Einge-führt wurde nun die sogenannte "Button-Lösung" für Geschäftsabschlüsse via Internet: Un-mittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden die entscheidenden Informationen noch einmal angezeigt werden. Dazu zählen der Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Wichtig: Die Schaltfläche des Buttons muss gut lesbar mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. "Erst, wenn der Verbraucher den Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Zahlungspflichten verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen gebunden", erklärt die D.A.S. Juristin.
So nützlich die Smartphones auch sind: Ein zweiter Blick vor einem Klick auf Angebote kann unerfreuliche Kosten ersparen!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de

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Kurzfassung
Überraschung bei der Handyrechnung
Was tun bei ungewollten Vertragsabschlüssen via Smartphone?

Bereits jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone und verwendet es zudem zum Online-Shoppen, Chatten in sozialen Netzwerken und Internet-Surfen. Vieles, was die An-wender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse - schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben! "Viele Smartpho-ne-Kunden finden auf ihrer Handyrechnung plötzlich Beträge "anderer Anbieter", die sie sich nicht erklären können", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts wissen. Um frühzeitig ungewollte Abos zu erkennen, sollte daher jeder Verbraucher seine Handyrechnungen regelmäßig genau kontrol-lieren. Ist die Abbuchung bereits erfolgt, sollte er schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen lassen. Der andere Teil der Rechnung sollte dagegen stehen bleiben - sonst droht eine Sperrung des Anschlusses. Anschließend muss der Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber informieren, dass die Forderung nicht anerkannt und daher die Rechnung nicht bezahlt wird. Außerdem ist es wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen bzw. zu kündigen. Mit der seit August 2012 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten "Button-Lösung" wird der Schutz der Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt: Unmittelbar vor jedem Ab-schluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden Informationen wie Ge-samtpreis, Versandkosten und Vertragslaufzeit noch einmal angezeigt werden. Erst, wenn der Verbraucher einen mit "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich beschrifteten Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Kosten verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen gebunden.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de

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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.08.2012 - 14:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Anne Kronzucker
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