IndustrieTreff - Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet

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Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet

ID: 78773

Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet

Wichtigste Änderungen betreffen Kleinkläranlagen, „herrenlose Speicher“ und Uferrandstreifen

Fragen und Antworten zum Wassergesetz im Internet

(pressrelations) - Heute hat der Thüringer Landtag die Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet. Das Gesetz greift auf mehreren Gebieten den zurzeit notwendigen Änderungsbedarf aufgrund europarechtlicher, bundesrechtlicher oder landesspezifischer Entwicklungen auf.

Die wichtigsten Änderungen:

Planungssicherheit für den Bau und die Sanierung von Kleinkläranlagen - ein wichtiger Beitrag für den Gewässerschutz

Die Abwasserverbände und eigenentsorgenden Gemeinden (kommunale Aufgabenträger) haben seit der Wende durch den Bau zentraler Abwasserbehandlungsanlagen einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte geleistet. Bei der dezentralen Entsorgung ist aber eine unzureichende Entwicklung festzustellen. Insbesondere sind über 90 % aller Kleinkläranlagen in einem mangelhaften Zustand und werden nicht ordnungsgemäß gewartet. Die Ursachen dafür sind vielfältig. In vielen Fällen scheuen die Betreiber solcher Anlagen Investitionen, weil es ihnen an Planungssicherheit mangelt. Für sie ist nicht erkennbar, ob sie in nächster Zeit nicht doch von ihrem kommunalen Entsorgungsträger an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden sollen. Die Entscheidung hierüber liegt in der Hand des Abwasserverbandes bzw. der Gemeinde. Das Wasserrecht kann hier nur in den Fällen eingreifen, in denen aus einem Grundstück direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Für die sog. Indirekteinleitungen über eine Abwasserleitung des kommunalen Aufgabenträgers trägt dieser die Verantwortung. Das Wassergesetz kann jedoch unter dem Aspekt der Verbesserung der Gewässergüte die Rahmenbedingungen für die Investitionsentscheidungen der kommunalen Aufgabenträger und der Grundstückseigentümer gestalten.

Hier setzt der Gesetzentwurf an. Er verpflichtet die kommunalen Aufgabenträger zu verbindlichen Aussagen, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich in den nächsten 15 Jahren ein zentraler Abwasserentsorgungsanschluss nicht geplant ist. Im Gegenzug erhält ein Grundstückseigentümer durch das Thüringer Wassergesetz einen 15jährigen Bestandsschutz, wenn er in diesen Gebieten eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik errichtet. Der kommunale Aufgabenträger ist daran gehindert, das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Kleinkläranlage an die zentrale Abwasserentsorgung anzuschließen. „So wird die Planungshoheit der Zweckverbände gewahrt, dem Bürger Planungs- und Investitionssicherheit gegeben und insbesondere ein Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte geleistet“, erklärte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar.





Das Land beabsichtigt, den Einbau oder die Sanierung einer Kleinkläranlage, die dem Stand der Technik entspricht, finanziell zu fördern. Diese „Abwrackprämie“ für Kleinkläranlagen ist Gegenstand einer gesonderten Förderlichlinie und für einen befristeten Zeitraum vorgesehen.

Die Gesetzesänderung enthält außerdem Vorgaben, die die Kontrolle von Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen sicherstellen.

Wichtig: Diese Regelungen gelten nur für Eigentümer oder Besitzer, von deren Grundstücken Abwasser direkt und ohne Umwege über eine Abwasserleitung des kommunalen Entsorgers in das Gewässer eingeleitet wird.

Die Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dauerhaft über private Kleinkläranlagen bzw. über öffentliche Abwasseranlagen erfolgen soll, obliegt bei Beachtung der wasserrechtlichen Anforderungen dem Abwasserverband bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde. „Ich bin jedoch der Auffassung, dass durch den Einsatz von vollbiologischen Kleinkläranlagen als dauerhafte Form der Abwasserentsorgung örtlich gegebenenfalls zu hohe Anschlusskosten für zentrale Anschlüsse an Kläranlagen vermieden werden können“, betont der Minister. Ebenso könne flexibler auf die demografische Entwicklung reagiert werden, da neue zentrale Systeme, deren dauerhafte Auslastung im ländlichen Raum ggf. nicht gewährleistet werden kann, erst gar nicht errichtet werden müssten.
„Maßgeblich für die Entscheidung über die Entsorgungsvariante sollte dabei die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung sein. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und damit die Belastungen der Bürger durch Gebühren und Beiträge insgesamt reduziert.“, sagte Dr. Sklenar.

Sicherung von Wasserspeichern

Eine größere Anzahl von Wasserspeichern im ländlichen Raum, die noch vor der Wende gebaut wurden, werden derzeit nicht oder nur unzureichend unterhalten, da sich aufgrund der unklaren Rechtslage kein dafür Verantwortlicher finden lässt („herrenlose Speicher“). Hier gilt es dringend, die Bevölkerung dauerhaft und sicher vor Gefahren zu schützen. Der Gesetzentwurf verpflichtet deshalb das Land zur Sanierung oder Beseitigung von 56 solcher Speicher. Nach ihrer Sanierung soll die Unterhaltung der Anlagen von den ortsansässigen Kommunen sichergestellt werden. Die Kommunen erhalten dafür vom Land einen finanziellen Ausgleich.

Harmonisierung unterschiedlicher Regelungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich

Eine Deregulierung und Harmonisierung für die Düngung und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Uferbereichen von Gewässern sieht der Gesetzentwurf im Bereich der Uferrandstreifen vor. Für diese beiden Maßnahmen ersetzen zukünftig die Vorgaben der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzmittelrechts die starre Regelung im Wasserrecht. Beeinträchtigungen des Gewässerzustands sind dabei nicht zu befürchten, da diese bundesrechtlichen Anforderungen die Belange des Gewässerschutzes bereits ausreichend berücksichtigen. Thüringen geht diesen Schritt im Einklang mit den meisten anderen Bundesländern.

Besserer Hochwasserschutz durch effektivere Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und übergreifende Hochwasserschutzplanung

Zur Erreichung eines verbesserten Hochwasserschutzes werden bundesrechtliche Vorgaben in Thüringer Wasserrecht überführt. So sollen Überschwemmungsgebiete effektiver und schneller ausgewiesen und mittels Hochwasserschutzplänen die Bevölkerung wirkungsvoller vor Hochwasserschäden geschützt werden.


Das Wassergesetz im Internet
Zu den angesprochenen Neuerungen aus dem Thüringer Wassergesetz hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die wichtigsten Fragen und Antworten im Internet unter www.thueringen.de/de/tmlnu/aktuelleszusammengefasst.


Katrin Trommer-Huckauf
Pressesprecherin

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt


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Datum: 19.03.2009 - 16:32 Uhr
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