EANS-Hauptversammlung: Mühlbauer Holding AG&Co.KGaA / Einberufung der
Hauptversammlung
(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Wir laden hiermit unsere Kommanditaktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 16. Mai 2013, 14:00 Uhr, in das 
Soldatenheim/Stadthalle, Haus Ostmark, Chamer Steig 1, 93426 Roding, 
ein.
I.      Tagesordnung
1.      Vorlage des Jahresabschlusses der Mühlbauer Holding AG & Co. 
KGaA und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, Vorlage der 
Lageberichte für die Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA und den Konzern,
des erläuternden Berichts des persönlich haftenden Gesellschafters zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des 
Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2012
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der 
Hauptversammlung vorgesehen. Über die Feststellung des 
Jahresabschlusses (§ 286 AktG) wird zu Punkt 2 der Tagesordnung, über
die Verwendung des Bilanzgewinns zu Punkt 3 der Tagesordnung 
Beschluss gefasst. Im Übrigen sind die zu Punkt 1 der Tagesordnung 
vorgelegten Unterlagen lediglich zugänglich zu machen. Gleiches gilt 
für den Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters für die 
Verwendung des Bilanzgewinns. Die genannten Unterlagen werden daher 
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zugänglich sein
und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Josef-Mühlbauer-Platz 1,
93426 Roding, zur Einsicht ausliegen. Darüber hinaus werden sie auch 
in der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 zugänglich sein. Die zu Punkt
1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen werden in der 
Hauptversammlung vom persönlich haftenden Gesellschafter und - in 
Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats erläutert.
2.      Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2012
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 in der vorgelegten 
Fassung festzustellen.
3.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen 
Bilanzgewinn von Euro 9.333.197,94 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,00
je dividendenberechtigter Stückaktie    Euro    6.141.449,00
Vortrag auf neue Rechnung       Euro    3.191.748,94
        Euro    9.333.197,94
Die Dividende ist am 17. Mai 2013 zahlbar. Der 
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft 
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien zum 08.03.2013, 
die gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag 
der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
Aktien aufgrund des Rückkaufs oder Verkaufs eigener Aktien vermindern
oder erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
Euro 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung 
ein entsprechend ange¬passter Beschlussvorschlag über die 
Gewinnverwendung unterbreitet werden.
4.      Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden
Gesellschafters für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 
2012
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
vor, dem persönlich haftenden Gesellschafter für den Zeitraum vom 1. 
Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Entlastung zu erteilen.
5.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 
2012
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 
2012 Entlastung zu erteilen.
6.      Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 31, 80339 München, 
zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 
zu wählen.
7.      Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA besteht aus drei
Mitgliedern, § 11 Abs. 1 der Satzung, §§ 278 Abs. 3, 95, 96 Abs. 1 
AktG. Hiervon sind zwei Mitglieder von der Hauptversammlung zu 
wählen, ein Mitglied wird von dem Inhaber der Aktie Nr. 1 entsandt, §
11 Abs. 1 der Satzung, §§ 278 Abs. 3, 101 Abs. 1 AktG.
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Kurt Faltlhauser 
und Steffen Harlfinger endet mit dem Schluss der heutigen 
Hauptversammlung. Beide waren von der Hauptversammlung gewählt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden wiedergewählt:
a)      Herr Prof. Kurt Faltlhauser, of Counsel PSP Peters, 
Schönberger & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, 
Steuerberater, München;
b)      Herr Steffen Harlfinger, Leiter der Berufsausbildung der 
Mühlbauer AG, Roding, Tochtergesellschaft der Mühlbauer Holding AG & 
Co. KGaA.
Herr Prof. Kurt Faltlhauser soll bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
zweite, Herr Steffen Harlfinger bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
der Amtszeit beschließt, gewählt werden. Das Geschäftsjahr, in dem 
die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung 
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Wahl soll gemäß der Empfehlungen in Ziffer 5.4.3 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl erfolgen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten halten jeweils folgende 
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen:
a)      Herr Prof. Kurt Faltlhauser:
Mühlbauer Beteiligungs AG
Fürst Fugger Privatbank KG
Prime Office REIT AG
Mühlbauer Aktiengesellschaft (Konzernmandat);
b)      Herr Steffen Harlfinger:
Mühlbauer Aktiengesellschaft (Konzernmandat).
8.      Beschlussfassung über die Umwandlung des Kapitalanteils B des
persönlich haftenden Gesellschafters in Höhe von Euro 10.773.600,00 
in Grundkapital im Wege einer Sachkapitalerhöhung und damit 
verbundene Satzungsänderungen
Der Kapitalanteil B des persönlich haftenden Gesellschafters in Höhe 
von Euro 10.773.600,00 ("Kapitalanteil B") repräsentiert ca. 57% des 
Gesamtkapitals der Gesellschaft. Daneben hält der persönlich haftende
Gesellschafter mittelbar über die SECURA Verwaltungs GmbH 
Kommanditaktien, die einem Anteil von 22,58% des Gesamtkapitals der 
Gesellschaft entsprechen (= 52,50% des Grundkapitals der 
Gesellschaft). Der persönlich haftende Gesellschafter und der 
Aufsichtsrat schlagen vor, den Kapitalanteil B des persönlich 
haftenden Gesellschafters im Wege einer Sachkapitalerhöhung in 
Kommanditaktien zu wandeln. Der Anteil des persönlich haftenden 
Gesellschafters am Grundkapital (unmittelbar und mittelbar) wird 
durch die Umwandlung von 52,50% auf ca. 80,00% aufgestockt.
Mit Durchführung der Kapitalerhöhung scheidet der persönlich haftende
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus (§ 8 Abs. 2 Unterabsatz 6 der
Satzung), so dass die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft 
umgewandelt würde. Dies ist nicht gewünscht. Unter Punkt 8.3 der 
Tagesordnung soll daher mit Wirkung zum Zeitpunkt des Austritts des 
persönlich haftenden Gesellschafters der Eintritt eines neuen 
persönlich haftenden Gesellschafters beschlossen werden.
Die vorgeschlagene Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich 
haftenden Gesellschafters in Kommanditaktien wird umfangreiche 
Satzungsänderungen zur Folge haben.
8.1     Vorbereitende Satzungsänderungen
§ 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft enthält insbesondere Regelungen zur
rechtlichen Umsetzung einer Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich
haftenden Gesellschafters in Kommanditaktien und deren Folgen auf die
Gesellschafterstellung als persönlich haftender Gesellschafter (im Falle einer
vollständigen Umwandlung seines Kapitalanteils B). Zur rechtlichen Umsetzung
bestimmt § 8 Abs. 2 der Satzung, dass die erforderliche Kapitalerhöhung aus
Genehmigtem Kapital und aus bedingtem Kapital - falls vorhanden - vorzunehmen
ist. Unklar ist, ob das auch dann gelten soll, wenn der Umfang des Genehmigten
und des bedingten Kapitals nicht ausreicht und zusätzlich eine ordentliche
Kapitalerhöhung erforderlich wird. Ergebnis wäre, dass die hier durchzuführende
Kapitalerhöhung aus "drei Töpfen" gespeist würde. Dies ist nach Auffassung der
Verwaltung zu kompliziert und aufwändig. Es erscheint vorzugswürdig, eine
Kapitalerhöhung in ausreichendem Umfang zu beschließen und das bedingte Kapital
(§ 4 Abs. 3 der Satzung) aufzuheben.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen daher vor,
wie folgt zu beschließen:
a)      § 8 Abs. 2 Unterabsätze 4 und 5 der Satzung werden aufgehoben.
b)      § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben.
8.2     Sachkapitalerhöhung
Die Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich haftenden Gesellschafters in
Kommanditaktien wird im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
durchgeführt. Das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ist dabei ausgeschlossen.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
a)      Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 8.037.376,00 wird
gegen Sacheinlage um Euro 10.773.600,00 durch Ausgabe von 8.416.875 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von Euro 1,28 je Stückaktie auf Euro 18.810.976,00 erhöht.
b)      Das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ist ausgeschlossen. Die neuen
Stückaktien werden allein dem persönlich haftenden Gesellschafter Mühlbauer
Holding AG & Co. Verwaltungs KG mit Sitz in Roding zur Zeichnung angeboten. Als
Gegenleistung wird der persönlich haftende Gesellschafter seinen Kapitalanteil B
(§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 der Satzung) in Höhe von Euro 10.773.600,00 in die
Gesellschaft einbringen.
c)      Die neuen Stückaktien werden zum Ausgabebetrag von Euro 1,28 je Aktie
ausgegeben. Sie sind vom 1. Januar 2013 an gewinnberechtigt, sofern die über die
Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2013 entscheidende Hauptversammlung nach
der Eintragung der Durchführung dieser Kapitalerhöhung stattfindet; anderenfalls
sind sie vom 1. Januar 2014 an gewinnberechtigt. Die Gewinnberechtigung aus dem
Kapitalanteil B des persönlich haftenden Gesellschafters endet mit dem Beginn
der Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien. Zu diesem Zeitpunkt wachsen auch
etwaige Salden auf den Kapitalkonten II und III und auf dem Verlustvortragskonto
den Rücklagen bzw. Verlustvortragskonten der Gesellschaft zu.
d)      Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
trägt die Gesellschaft.
8.3     Eintritt der Mühlbauer Beteiligungs Aktiengesellschaft als 
neuer persönlich haftender Gesellschafter
Gemäß § 8 Abs. 2 Unterabsatz 6 scheidet der persönlich haftende 
Gesellschafter mit Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung aus, falls 
sein Kapitalanteil B vollständig in Grundkapital umgewandelt wird. 
Neuer persönlich haftender Gesellschafter soll die Mühlbauer 
Beteiligungs Aktiengesellschaft werden.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
daher vor, wie folgt zu beschließen:
a)      Die Mühlbauer Beteiligungs Aktiengesellschaft tritt mit Wirksamwerden
der unter Punkt 8.2 der Tagesordnung beschlossenen Sachkapitalerhöhung als neuer
persönlich haftender Gesellschafter ohne Kapitalanteil in die Gesellschaft ein.
Eine Einlage ist demzufolge nicht zu erbringen.
b)      § 7 der Satzung (Persönlich haftender Gesellschafter, Konten, Anteil am
Gewinn und Verlust) wird wie folgt neu gefasst:
"§ 7 Persönlich haftender Gesellschafter, Vergütung
(1) Persönlich haftender Gesellschafter ist die Mühlbauer 
Beteiligungs Aktiengesellschaft, Roding. Sie erbringt keine Einlage 
und hat keinen Kapitalanteil. (2) Der persönlich haftende 
Gesellschafter erhält alle Aufwendungen ersetzt, die bei ihm im 
Zusammenhang mit der Geschäftsführung (§ 10) anfallen. Hierzu gehören
auch die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter an 
seine Vorstandsmitglieder zu zahlen hat. Der von der Gesellschaft 
übernommene Aufwand muss insgesamt angemessen sein. (3) Der 
persönlich haftende Gesellschafter erhält ferner eine jährliche, 
jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vergütung 
in Höhe von 5 % seines Eigenkapitals, das zu Beginn des 
Geschäftsjahres in seiner Bilanz ausgewiesen ist."
8.4     Vollständige Neufassung der Satzung als Folge der Umwandlung
Satzungsregelungen, die von einer Aufteilung des Gesamtkapitals der 
Gesellschaft in Grundkapital und einem Kapitalanteil B des persönlich
haftenden Gesellschafters ausgehen, sind aufzuheben. Die 
Grundkapitalziffer ist durch die Kapitalerhöhung anzupassen. Darüber 
hinaus sind sämtliche Satzungsregelungen aufzuheben bzw. anzupassen, 
die die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters am 
Gewinn und Verlust der Gesellschaft über seinen Kapitalanteil B 
vorsehen, auch im Rahmen einer Abwicklung. Aufzuheben sind sämtliche 
Satzungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Umwandlung des 
Kapitalanteils B des persönlich haftenden Gesellschafters in 
Grundkapital der Gesellschaft. Schließlich sind die Gründe, die zu 
einem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters aus der 
Gesellschaft führen, zu ergänzen.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen 
daher vor, die Satzung insgesamt wie folgt neu zu fassen:
"I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (§§ 1 bis 3)
§ 1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1)     Die Firma der Gesellschaft lautet:
Mühlbauer Holding AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien.
(2)     Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Roding.
(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)     Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen,
insbesondere an anderen Technologieunternehmen, welche Prozesstechniken,
Produkte und Systemlösungen für den Back-End-Bereich der Halbleiterindustrie,
die Chipkarten-Industrie sowie die Präzisionsteile-/Baugruppenfertigung
anbieten.
(2)     Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand ganz oder teilweise mittelbar
verwirklichen und ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet
erscheinen, ihm zu dienen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland
errichten. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art
gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten
oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie
Unternehmensverträge abschließen.
§ 3
Bekanntmachungen und Informationen
(1)     Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit
nicht gesetzlich die Veröffentlichung in einem anderen Publikationsorgan
vorgeschrieben ist.
(2)     Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von
Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem
organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch im
Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.
II.     KAPITAL UND AKTIEN  (§§ 4 und 5)
§ 4
Grundkapital, Genehmigtes Kapital
(1)     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt       Euro 
18.810.976,00 (i.W. achtzehn Millionen 
achthundertzehntausendneunhundertsechsundsiebzig Euro). Es ist 
eingeteilt in 14.696.075 Stückaktien.
(2)     Der persönlich haftende Gesellschafter ist bis zum 13. Juni 
2017 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch 
höchstens um Euro 4.018.688,00 (i.W. vier Millionen 
achtzehntausendsechshundertachtundachtzig) zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2012/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist aber 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
persönlich haftende Gesellschafter ist ferner ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
insgesamt Euro 803.737,60 (i.W. 
achthundertdreitausendsiebenhundertsiebenunddreißig Euro, sechzig 
Cent) auszuschließen, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4, §
278 Abs. 3 AktG). Der persönlich haftende Gesellschafter ist 
schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien 
gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die Ausgabe neuer Aktien zum 
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
Unternehmen erfolgt. Der persönlich haftende Gesellschafter ist 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen Kapitalerhöhung 
festzulegen.
(3)     Die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals sowie die
Verwendung der Kapitalrücklage und der Gewinnrücklagen bedürfen der 
Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters.
§ 5
Aktien
(1)     Die Aktie Nr. 1 lautet auf den Namen; die Übertragung dieser Aktie ist
nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig, über die der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Die übrigen Aktien lauten auf den Inhaber.
(2)     Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.
(3)     Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist
ausgeschlossen.
(4)     Das Grundkapital in Höhe von DM 3.000.000,00 wird durch Formwechsel des
bisherigen Rechtsträgers des Vermögens und der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, der Mühlbauer Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG mit dem Sitz in
Roding, erbracht.
III.    ORGANE DER GESELLSCHAFT (§ 6)
§ 6
Organe der Gesellschaft sind:
(1)     der persönlich haftende Gesellschafter,
(2)     der Aufsichtsrat,
(3)     die Hauptversammlung.
IV.     PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER (§§ 7 bis 8)
§ 7
Persönlich haftender Gesellschafter, Vergütung
(1)     Persönlich haftender Gesellschafter ist
die Mühlbauer Beteiligungs Aktiengesellschaft, Roding. Sie erbringt keine
Einlage und hat keinen Kapitalanteil.
(2)     Der persönlich haftende Gesellschafter erhält alle Aufwendungen ersetzt,
die bei ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsführung (§ 10) anfallen. Hierzu
gehören auch die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter an
seine Vorstandsmitglieder zu zahlen hat. Der von der Gesellschaft übernommene
Aufwand muss insgesamt angemessen sein.
(3) Der persönlich haftende Gesellschafter erhält ferner eine jährliche, jeweils
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlende Vergütung in Höhe von 5 %
seines Eigenkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in seiner Bilanz
ausgewiesen ist.
§ 8
Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters
(1)     Der persönlich haftende Gesellschafter scheidet als persönlich haftender
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn
a)      eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam wird oder
b)      über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird.
(2)     Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter als persönlich haftender
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat der Aufsichtsrat die
Hauptversammlung der Kommanditaktionäre innerhalb von drei Monaten einzuberufen.
Diese kann die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder den
Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters beschließen.
V.      VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
(§§ 9 und 10)
§ 9
Vertretung
Die Gesellschaft wird vom persönlich haftenden Gesellschafter allein 
vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 10
Geschäftsführung
(1)     Die Geschäftsführung obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter.
(2)     Das den Kommanditaktionären nach § 164 HGB zustehende Widerspruchsrecht
ist ausgeschlossen.
        Die Vornahme von Rechtsgeschäften und Handlungen durch die Gesellschaft
oder deren Tochtergesellschaften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft hinausgehen, bedarf jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat ist berechtigt, den Kreis der nach vorstehendem Satz 2
zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen näher zu bestimmen.
(3)     Dem Aufsichtsrat ist die jährliche Unternehmensplanung (insbes.
Investitions-, Finanz-, Ertrags- und Personalplanung) vorzulegen.
(4)     Dem Aufsichtsrat steht hinsichtlich der personellen Zusammensetzung der
Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters ein Mitwirkungsrecht
insoweit zu, als er vor der Bestellung bzw. Abberufung von Mitgliedern des
Vorstandes des persönlich haftenden Gesellschafters zu informieren und ihm
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist.
VI.     AUFSICHTSRAT (§§ 11 bis 16)
§ 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung, Aufgaben
(1)     Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Hiervon ist ein Mitglied
nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 76 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz 1952 von den Arbeitnehmern zu wählen, wenn die
Gesellschaft fünfhundert oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt.
Dem jeweiligen Inhaber der Aktie Nr. 1 steht das Recht zu, jeweils ein Drittel
aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Das Entsendungsrecht besteht nicht, sofern und solange Inhaber der das
Entsendungsrecht gewährenden Aktie der persönlich haftende Gesellschafter oder
einer von deren Vorstandsmitgliedern ist.
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für
einen bestimmten oder für mehrere Aufsichtsratsmitglieder 
Ersatzmitglieder gewählt bzw. entsandt werden. Das Ersatzmitglied 
tritt in den Aufsichtsrat ein, wenn das Aufsichtsratsmitglied, als 
dessen Ersatzmitglied es bestellt ist, vor Ablauf der Amtszeit aus 
dem Aufsichtsrat ausscheidet. Das Aufsichtsratsamt des zum 
Ersatzmitglied Gewählten erlischt mit Beendigung der nächsten 
Hauptversammlung.
Findet bei der nächsten Hauptversammlung keine Ersatzwahl statt, so 
verlängert sich die Amtszeit bis zum Ende der Amtszeit des vorzeitig 
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ersatzwahlen erfolgen für den
Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(2)     Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl
eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtsdauer
ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats erfolgt für den Rest der Amtszeit des
vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.
(3)     Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr
Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den persönlich
haftenden Gesellschafter zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen niederlegen.
(4)     Der Aufsichtsrat nimmt die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen
Aufgaben wahr.
§ 12
Vorsitzender und Stellvertreter
(1)     Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die
Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung
stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter
für die in § 11 Abs. 2 bestimmte Amtszeit.
(2)     Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit
aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 13
Beschlussfassung
(1)     Der Aufsichtsrat beschließt in Sitzungen. Die Vorstände des 
persönlich haftenden Gesellschafters haben, soweit rechtlich 
zulässig, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen und das Recht, dem
Aufsichtsrat Beschlussvorlagen zu unterbreiten. Schriftliche, 
telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der 
Telekommunikation durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen sind
zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall 
bestimmt, kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren 
widerspricht, der persönlich haftende Gesellschafter über die 
Gegenstände der Beschlussfassung unterrichtet worden ist und dem 
Verfahren ebenfalls nicht widerspricht.
(2)     Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit
einer Frist von 14 Tagen gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
und dem persönlich haftenden Gesellschafter schriftlich einberufen. 
Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der 
Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden 
Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, 
fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Telefax-Brief
einberufen. Beschlüsse, deren Gegenstand nicht ordnungsgemäß 
angekündigt ist, können nur gefasst werden, wenn weder der persönlich
haftende Gesellschafter noch ein Aufsichtsratsmitglied widersprechen;
abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist dabei Gelegenheit zu geben, 
innerhalb einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist 
der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen.
(3)     Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der 
Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der 
Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme 
enthält. Stimmenthaltungen werden jedoch bei der Ermittlung des 
Beschlussergebnisses nicht mitgezählt. Abwesende Mitglieder können an
der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche 
Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen.
(4)     Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit 
zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung 
Stimmengleichheit, so haben zwei anwesende Aufsichtsratsmitglieder 
zusammen das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand
zu verlangen. Ergibt auch sie Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende 
zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Ziff. (3) Satz 4 
schriftlich abgegeben werden. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden 
steht die zweite Stimme nicht zu. Über die Verhandlungen und 
Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die
von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen ist.
(5)     Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats 
die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen 
Willenserklärungen abzugeben. Soweit nach dieser Satzung Erklärungen 
gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, genügt die Abgabe der 
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
§ 14
Geschäftsordnung, Ausschüsse
(1)     Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmung
dieser Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
(2)     Der Aufsichtsrat kann die Ausübung einzelner ihm obliegender Aufgaben
oder Entscheidungen, soweit gesetzlich zulässig, Ausschüssen übertragen.
Die Einsetzung von Ausschüssen erfolgt durch Aufsichtsratsbeschluss (vgl. § 13
Ziff. (4) Unterabsatz 1). Die Ausschussmitglieder werden einzeln mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
Für die Tätigkeit der Ausschüsse gelten §§ 12, 13 mit Ausnahme von
§ 13 Ziff. (4) Unterabsatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Ist der 
Vorsitzende des Aufsichtsrats Mitglied eines Ausschusses, so gibt 
seine Stimme im Ausschuss in entsprechender Anwendung von § 13 Ziff. 
(4) Unterabsatz 1 Satz 2 bis 5 den Ausschlag.
§ 15
Änderungen der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, mit Zustimmung des persönlich 
haftenden Gesellschafters Änderungen der Satzung, die nur die Fassung
betreffen, zu beschließen.
§ 16
Vergütung
(1)     Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich neben dem Ersatz seiner
baren Auslagen und neben dem Ersatz der ihm wegen seiner Vergütung zu Last
fallenden Umsatzsteuer eine feste Vergütung von Euro 5.000,00; der Vorsitzende
erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache dieses
Betrages. Eine Änderung der Vergütung beschließt die Hauptversammlung.
(2)     Die Gesellschaft schließt zugunsten der Organe, auch der Mitglieder des
Aufsichtsrats, eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit angemessener
Versicherungssumme ab und trägt die dafür anfallenden Prämien.
VII.    HAUPTVERSAMMLUNG (§§ 17 und 18)
§ 17
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
(1)     Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich innerhalb der ersten acht
Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres nach Wahl des Einberufenden in einer
Stadt oder Gemeinde in Bayern oder am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(2)     Die Hauptversammlung wird durch den persönlich haftenden Gesellschafter
einberufen.
(3)     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(Anmeldefrist) zugehen. Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt,
in der Einberufung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte
Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.
Die Einzelheiten der Anmeldung sind in der Einladung bekannt zu machen.
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch Vorlage einer Bestätigung 
des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts zu erbringen. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den gesetzlich vorgesehenen
Tag (record date) zu beziehen. Die Bestätigung muss in deutscher oder
englischer Sprache verfasst sein. Ein in Textform erstellter Nachweis
ist ausreichend. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen
die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von 
denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.
Die Einzelheiten über den Berechtigungsnachweis sowie die Ausstellung
von Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen.
(4)     Die Vorstände des persönlich haftenden Gesellschafters nehmen - soweit
sie nicht als Kommanditaktionäre teilnahmeberechtigt sind - an den
Hauptversammlungen ohne Stimmrecht teil.
(5)     Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt vorzusehen, dass
Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort
und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der persönlich haftende Gesellschafter kann Umfang und
Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.
(6)     Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt vorzusehen, dass
Kommanditaktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Der persönlich haftende Gesellschafter kann das Verfahren der
Briefwahl im Einzelnen regeln.
§ 18
Vorsitz, Abstimmung
(1)     Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats, bei seiner Verhinderung ein anderes vom Aufsichtsrat zu
bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner. Der Vorsitzende leitet die
Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die
Art und Form der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen.
(2)     Jede der stimmberechtigten Kommanditstückaktien gewährt eine Stimme.
(2a)    Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten
können der Gesellschaft auch auf einem vom persönlich haftenden Gesellschafter
näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden.
(3)     Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen und diese Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; dies gilt
insbesondere auch für Satzungsänderungen, soweit diese nicht nur die Fassung
betreffen (§ 15), und für Kapitalerhöhungen; die Bestimmungen des § 179 Abs. 2
Satz 2, 2. Halbsatz AktG bleiben unberührt. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur
Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.
Eine Mehrheit von mindestens 75 % des gesamten vorhandenen 
Grundkapitals ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen über die 
Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für den 
Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche 
Entscheidung.
(4)     Art und Form von Abstimmungen werden vom Vorsitzenden 
festgelegt.
VIII. JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG (§ 19)
§ 19
Jahresabschluss, Lagebericht und Gewinnverwendung
(1)     Der persönlich haftende Gesellschafter hat in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Bei der
Aufstellung des Jahresabschlusses kann der persönlich haftende Gesellschafter im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Einstellungen aus dem Jahresüberschuss in
Gewinnrücklagen vorsehen.
(2)     Unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichtes hat der persönlich
haftende Gesellschafter den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und dem Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2a)    Soweit die Gesellschaft gesetzlich zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat der persönlich haftende Gesellschafter
in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
Dieser oder ein gemäß §§ 291, 292 a HGB aufgestellter, befreiender 
Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind unverzüglich dem 
Aufsichtsrat vorzulegen.
(3)     Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das
Ergebnis seiner Prüfung hat der persönlich haftende Gesellschafter die
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres stattzufinden hat.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der
Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
(4)     Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des
Jahresabschlusses. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des persönlich haftenden
Gesellschafters. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist, soweit
rechtlich zulässig, der von dem persönlich haftenden Gesellschafter gemäß Ziff.
(1) Satz 2 vorgesehene Betrag, höchstens jedoch die Hälfte des
Jahresüberschusses, in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
(5)     Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des
Bilanzgewinns mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters weitere
Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen; im
Übrigen wird der Bilanzgewinn an die Kommanditaktionäre ausgeschüttet.
IX.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN (§§ 20 bis 23)
§ 20
Dauer der Gesellschaft, Umwandlung in Aktiengesellschaft, Auflösung
(1)     Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit
einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
a)      vom persönlich haftenden Gesellschafter in einer schriftlichen Erklärung
an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder
b)      vom Aufsichtsrat gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter
aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung, der eine Mehrheit von 75 v.H.
des vorhandenen Grundkapitals erfordert und der Zustimmung des Aufsichtsrates
aufgrund eines einstimmigen Beschlusses bedarf,
gekündigt werden.
(2)     Wird die Gesellschaft gekündigt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich die
Hauptversammlung einzuberufen. Die Hauptversammlung kann die Umwandlung der
Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft mit Wirkung zum Wirksamwerden der
Kündigung beschließen, wobei nur die gesetzlich zwingenden
Mehrheitserfordernisse gelten. Der persönlich haftende Gesellschafter hat durch
seinen Beitritt zu der Gesellschaft seine Zustimmung zu der Umwandlung
unwiderruflich erklärt.
(3)     Beschließt die Gesellschaft nicht die Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft, ist sie abzuwickeln. Die Abwicklung erfolgt durch den
persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Hauptversammlung nicht andere
Personen als Abwickler bestellt.
§ 21
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft übernimmt den Gründungsaufwand, einschließlich der 
Kosten der Gründungsprüfung, bis zu einer Höhe von DM 10.000,00.
§ 22
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam 
sein, oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in 
dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle 
der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu 
vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung 
entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu 
vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses 
Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die 
Angelegenheit von vorne herein bedacht.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin 
festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit, so ist das der 
Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an Stelle der
unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren."
8.5     Reihenfolge der Anmeldung zur Eintragung in das 
Handelsregister
Der persönlich haftende Gesellschafter wird angewiesen, die unter 
diesem Punkt 8 der Tagesordnung gefassten Beschlüsse mit der Maßgabe 
anzumelden, dass sie in der unter Punkt 8 der Tagesordnung 
vorgesehenen Reihenfolge eingetragen werden.
Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters zu 
Tagesordnungspunkt 8
Der persönlich haftende Gesellschafter erstattet gemäß § 183 AktG, § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG den nachfolgenden 
schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8.2 der am 16. 
Mai 2013 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung zur 
Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
mit Bezugsrechtsausschluss:
Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in Höhe 
von EUR 10.773.600,00 durch Ausgabe von 8.416.875 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
Grundkapitals von EUR 1,28 je Stückaktie von einem aktuellen 
Grundkapital von EUR 8.037.376,00 auf dann EUR 18.810.976,00 unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre ist die Umwandlung
des Kapitalanteils B des persönlich haftenden Gesellschafters in Höhe
von EUR 10.773.600,00 (§ 7 Abs. 2 der Satzung) in Grundkapital der 
Gesellschaft.
Die Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich haftenden 
Gesellschafters in Grundkapital liegt im Interesse der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft ist als den Mühlbauer Konzern funktionsübergreifend 
führende Finanzholding ständig gefordert, Konzerngesellschaften vor 
allem in deren Investitions- und Anlaufphase mit ausreichender 
Liquidität auszustatten. Um über das hierzu erforderliche 
Liquiditätsvolumen verfügen zu können, ist die Gesellschaft auf 
Beteiligungserträge aus ihren operativen Einheiten angewiesen. Bisher
wurden der Gesellschaft diese Liquiditätszuflüsse ohne 
Steuerungsmöglichkeit in Höhe des auf den Kapitalanteil B des 
persönlich haftenden Gesellschafters entfallenden Gewinns wieder 
entzogen, zumindest in Höhe der auf den Gewinn des persönlich 
haftenden Gesellschafters entfallenden persönlichen Steuern. Durch 
die Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich haftenden 
Gesellschafters in Grundkapital bekommt die Gesellschaft eine 
deutliche Verbesserung ihrer Innenfinanzierungskraft, denn die 
Steuerungsmöglichkeit der Liquidität der Gesellschaft wird deutlich 
erhöht. Zukünftig unterliegt der gesamte erwirtschaftete Gewinn eines
Wirtschaftsjahres der Disposition und Steuerung des persönlich 
haftenden Gesellschafters und der Hauptversammlung im Rahmen der 
Gewinnverwendung. Es erfolgt kein automatischer Liquiditätsentzug. 
Verbleibende Liquidität kann somit für das weitere 
Unternehmenswachstum verwendet werden.
Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 8 Abs. 2 ausdrücklich die 
Möglichkeit vor, den Kapitalanteil B in Grundkapital umzuwandeln und 
dazu eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre zu beschließen.
Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss ist für die Zielsetzung der 
Umwandlung des Kapitalanteils B des persönlich haftenden 
Gesellschafters in Grundkapital erforderlich. Bei der zu 
beschließenden Kapitalerhöhung handelt es sich um eine 
Sachkapitalerhöhung, bei der die neuen Aktien an den persönlich 
haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung seines
Kapitalanteils B ausgegeben werden. Da nur der persönlich haftende 
Gesellschafter Inhaber des Kapitalanteils B ist und somit allein der 
persönlich haftende Gesellschafter über den einzubringenden 
Gegenstand verfügt, kann auch nur der persönlich haftende 
Gesellschafter im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zum Bezug neuer 
Aktien berechtigt sein. Durch eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht
der Aktionäre wäre das angestrebte Ziel, den Kapitalanteil B in 
Grundkapital umzuwandeln, nicht zu erreichen.
Auch eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre neben der 
vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung erscheint nicht angezeigt. Denn 
anders als im Regelfall einer Kapitalerhöhung soll durch die 
vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung das Eigenkapital der Gesellschaft 
nicht erhöht, sondern lediglich neu strukturiert werden. Das 
Gesamtkapital der Gesellschaft bleibt durch die Kapitalerhöhung 
unverändert. Es besteht nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung 
allerdings in voller Höhe aus Grundkapital. Zwar sinkt durch die 
vorgeschlagene Kapitalerhöhung der Stimmrechtsanteil der 
Kommanditaktionäre am Grundkapital der Gesellschaft. Eine 
wirtschaftliche Verwässerung des Aktienbesitzes der nicht 
bezugsberechtigten Kommanditaktionäre tritt durch die vorgeschlagene 
Kapitalerhöhung aber nicht ein.
Vor dem Hintergrund, dass die Kapitalerhöhung lediglich der 
Umstrukturierung des Eigenkapitals der Gesellschaft dient, sind auch 
die in der Satzung vorgegebenen Eckdaten der Kapitalerhöhung zu 
sehen, insbesondere der Ausgabebetrag pro neuer Aktie, der dem 
rechnerischen Nominalbetrag pro Aktie entspricht. § 8 Abs. 2 der 
Satzung bestimmt, dass der Nennbetrag der Kapitalerhöhung (hier EUR 
10.773.600,00) dem Nennbetrag des betreffenden Kapitalanteils B des 
persönlich haftenden Gesellschafters (hier EUR 10.773.600,00, § 7 
Abs. 2 der Satzung) entsprechen muss, sofern zwingende 
aktienrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen. Dies ist hier 
nicht der Fall. Die neuen Aktien werden als Stammaktien, die auf den 
Inhaber lauten, ausgegeben. Entsprechend der Satzungsregelung in § 8 
Abs. 2 der Satzung wird für EUR 1,28 des betroffenen Kapitalanteils B
des persönlich haftenden Gesellschafters eine Stückaktie gewährt. Das
bedeutet, dass 8.416.875 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,28 je 
Stückaktie im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Die 
Gewinnberechtigung aus dem betroffenen Kapitalanteil B des persönlich
haftenden Gesellschafters endet mit dem Beginn der Gewinnberechtigung
der neuen Kommanditaktien. Salden auf den Kapitalkonten II und III 
und auf dem Verlustvortragskonto des persönlich haftenden 
Gesellschafters wachsen automatisch den Rücklagen- bzw. 
Verlustvortragskonten der Gesellschaft im Rahmen der Umwandlung des 
Kapitalanteils B in Grundkapital zu.
Nur durch die oben beschriebene Umwandlung des Kapitalanteils B des 
persönlich haftenden Gesellschafters in Grundkapital wird das Ziel 
der Gesellschaft erreicht, ihre Innenfinanzierung zu verbessern. Die 
Verbesserung der Innenfinanzierung der Gesellschaft kommt im Ergebnis
allen Kommanditaktionären der Gesellschaft zu Gute. Aus diesem Grunde
ist das Gesellschaftsinteresse an dem beabsichtigten 
Bezugsrechtsausschluss höher zu bewerten als das Interesse der 
einzelnen Kommanditaktionäre am Erhalt ihrer Bezugsrechte.
II.     Weitere Angaben zur Einberufung
1.      Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich 
bei der Gesellschaft unter Vorlage eines Nachweises ihres 
Aktienbesitzes angemeldet haben.
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss durch eine von dem 
depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen,
das ist der 25. April 2013, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9. Mai 2013 (24:00 Uhr) 
unter nachstehender Adresse zugehen:
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV(at)Xchanging.com
Den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten 
Kommanditaktionären werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten zu 
erleichtern, bitten wir die Kommanditaktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren 
Kommanditaktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut 
in Verbindung zu setzen.
2.      Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und/oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Aktienbesitz des Kommanditaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Aktienbesitz des Kommanditaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, 
d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
3.      Stimmabgabe durch Briefwahl
Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung berechtigten Kommanditaktionäre können ihr 
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch im Wege der Briefwahl, d.h. 
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, ausüben. Auch im Falle der
Briefwahl ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des 
Nachweises des Aktienbesitzes, wie vorstehend erläutert, 
erforderlich.
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können schriftlich (Mühlbauer 
Holding AG & Co. KGaA, Corporate Communications, 
Josef-Mühlbauer-Platz 1, 93426 Roding), per Fax (+49 (0) 9461 
952-8520) oder per E-Mail (hv(at)muehlbauer.de) unter Verwendung der 
hierfür auf den Eintrittskarten vorgesehenen bzw. auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
www.muehlbauer.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellten 
Briefwahlformulare abgegeben werden. Zusätzlich können Stimmen auch 
via Internet unter der Adresse www.muehlbauer.de/hauptversammlung 
abgegeben werden. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sollen zur 
organisatorischen Erleichterung nach Möglichkeit bis zum Ablauf des 
15. Mai 2013 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
sonstige in § 135 AktG gleichgestellte Personen sowie sonstige von 
Kommanditaktionären Bevollmächtigte können sich der Briefwahl 
bedienen. Insoweit gelten die Vorschriften für die 
Stimmrechtsvertretung und Vollmachtserteilung wie nachstehend jeweils
beschrieben (vgl. Ziffer 4: "Stimmrechtsvertretung") entsprechend.
Ausführlichere Informationen zu dem Verfahren der Briefwahl sind in 
einem Merkblatt enthalten, welches die Kommanditaktionäre nach 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Aktienbesitz mit 
der Eintrittskarte erhalten. Diese Informationen können auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
www.muehlbauer.de/hauptversammlung abgerufen werden.
4.      Stimmrechtsvertretung
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei 
der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von 
Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Daneben bieten wir unseren Kommanditaktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in 
Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär 
diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt 
werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen 
abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die 
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular zu verwenden, das den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.
Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen 
müssen der Gesellschaft postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
zugehen unter
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA Corporate Communications 
Josef-Mühlbauer-Platz 1 93426 Roding Telefax-No. +49 (0) 9461 
952-8520 E-Mail: hv(at)muehlbauer.de Zur organisatorischen Erleichterung
wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen 
nach Möglichkeit bis zum 14. Mai 2013 gebeten.
Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch im 
Internet unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung zur Verfügung; die 
Formulare können zudem unter der oben angegebenen Adresse bei der 
Gesellschaft kostenlos angefordert werden.
5.      Rechte der Kommanditaktionäre
a)      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Kommanditaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, das entspricht 313.960 
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
Kommanditaktionäre, die zusammen das Quorum des zwanzigsten Teils des
Grundkapitals erreichen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit mindestens 
15. Februar 2013, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des persönlich haftenden Gesellschafters über das 
Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach
§ 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit 
ausdrücklich hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß §§ 
126 Abs. 3, 126a BGB (zB per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des 
Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den 
persönlich haftenden Gesellschafter (Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA,
- persönlich haftender Gesellschafter -, Josef-Mühlbauer-Platz 1, 
93426 Roding, E-Mail: hv(at)muehlbauer.de) zu richten und muss bis zum 
Ablauf (24:00 Uhr) des 15. April 2013 zugegangen sein.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
www.muehlbauer.de/hauptversammlung veröffentlicht.
b)      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären nach 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Kommanditaktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag des 
persönlich haftenden Gesellschafters und/oder Aufsichtsrats zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers (Punkt 6 der Tagesordnung) oder des 
Aufsichtrats (Punkt 7 der Tagesordnung) machen. Eventuelle Anträge 
oder Wahlvorschläge von Kommanditaktionären im Sinne von §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA
Corporate Communications
Josef-Mühlbauer-Platz 1
93426 Roding
Telefax-Nr. +49 (0) 9461 952-8520
E-Mail: hv(at)muehlbauer.de
Bis zum Ablauf des 1. Mai 2013 (24.00 Uhr) unter vorstehender Adresse
eingegangene ordnungsgemäße Anträge oder Wahlvorschläge werden 
unverzüglich im Internet (www.muehlbauer.de über den Link Corporate 
Communications/Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Anderweitig 
adressierte oder verspätet eingegangene Anträge oder Wahlvorschläge 
werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
c)      Auskunftsrecht des Kommanditaktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
persönlich haftenden Gesellschafter Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann aus den in § 131 Abs. 3 
AktG genannten Gründen abgesehen werden, etwa weil die Erteilung der 
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 1 der Satzung kann 
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der 
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
6.      Ausgelegte und zugänglich gemachte Unterlagen, Informationen 
auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen 
in den Geschäftsräumen der Mühlbauer Holding AG & Co. KGaA, 
Josef-Mühlbauer-Platz 1, 93426 Roding, zur Einsicht der 
Kommanditaktionäre aus:
-       Der Jahresabschluss der Gesellschaft, der Konzernabschluss, 
die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht 
des Aufsichtsrats, der Vorschlag des persönlich haftenden 
Gesellschafters für die Verwendung des Bilanzgewinns des 
Geschäftsjahres 2012 sowie der erläuternde Bericht des persönlich 
haftenden Gesellschafters zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 Handelsgesetzbuch; -       der Bericht des persönlich haftenden 
Gesellschafters zu TOP 8.
Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung auch im 
Internet unter www.muehlbauer.de/hauptversammlung veröffentlicht. Sie
liegen auch in der Hauptversammlung selbst aus. Auf Verlangen wird 
jedem Kommanditaktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen erteilt.
7.      Gesamtzahl der Aktien u
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Datum: 05.04.2013 - 15:18 Uhr
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