IndustrieTreff - Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?

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Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?

ID: 878235

(ots) - Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und
EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals
ausführlich mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die
Voraussetzungen zu prüfen. Das Ergebnis, liest sich interessant.

Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!

Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage
keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat,
sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist.
Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen
Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung
erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch
unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber
Versorgungsunternehmen zu sehen.

Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT
dazu verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben -
so das OLG Hamm.

Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten
Stromanbieter hat ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche
oder hoheitliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.

Das ist falsch!

Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen
Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich
definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage
nicht bezahlen.

Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben,
nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den
Letztverbraucher.

Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt
sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche
Vereinbarung voraussetzt.





Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein
Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine
gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.

Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht

So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher
Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock",
wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne
der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.

Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen
ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das
Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen
normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem
alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen
nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das
trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen Verträgen haben
viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt", sagt Fabian
Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte
es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben.
Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage
keine staatliche Abgabe ist.

In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine
Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die
Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich
bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche oder hoheitliche Abgabe
handelt würde.

"Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an
den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte
bei Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht
definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt -
illegal und zum Nachteil der Verbraucher", so Martin Richard Kristek
CEO Care-Energy.

Stromkunden müssen nun prüfen!

Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer
Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der
EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und
auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.

Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die
Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher,
oder einen Rechtsanwalt wenden.

Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch
nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die
vertragliche Vereinbarung dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der
nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und somit der Verbraucher
nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in
solchen Fällen nicht aus.

Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder
Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der
EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden
und sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch
einen Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei
Preiserhöhung durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.

Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von
Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher
auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler
sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung
haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die
Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar
gemacht werden könnten.



Pressekontakt:
Dkfm. Marc März
marc.maerz(at)care-energy.de

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