Untaugliches Messgerät / Eigentümer und Mieter stritten um Heizkostenabrechnung (FOTO)
(ots) -
Wenn ein Haus- oder Wohnungseigentümer mit seinem Mieter die
Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnet, dann hat er dafür Sorge zu
tragen, dass die dafür eingesetzten Messgeräte auch funktionstauglich
sind. Ansonsten muss er sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS auf andere Abrechnungsmethoden einlassen und
gegebenenfalls Einbußen hinnehmen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 310/12)
Der Fall:
An einem Heizkörper in der Essecke einer Mietwohnung befand sich
ein defektes Messgerät. Es hatte einen Verbrauch aufgezeichnet, der
in diesem Umfang rein physikalisch gar nicht möglich gewesen wäre.
Nach Feststellung dieser Tatsache war die Not groß, denn nun fehlte
eine zuverlässige Berechnungsgrundlage. Beide Parteien stritten
darum, welcher Betrag denn nun zu bezahlen sei. Der Fall ging durch
mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Das Urteil:
Wenn eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist, dann muss auf
eine andere Berechnungsmethode zurückgegriffen werden. Es kommen zum
Beispiel eine Abrechnung auf der Grundlage des Verbrauchs der
betroffenen Räume in früheren Abrechnungszeiträumen oder ein
Vergleich mit anderen, ähnlichen Räumen in Frage. Falls dies nicht
möglich ist, kann die Abrechnung auch verbrauchsunabhängig nach der
anteiligen Wohnfläche erfolgen. Allerdings, so bestätigte der BGH,
sei unter diesen Umständen eine Kürzung von 15 Prozent vorzunehmen,
was die Heizkostenverordnung auch entsprechend vorsehe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
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Datum: 06.01.2014 - 09:00 Uhr
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