Insolvenz der innowatio GmbH (Clean Energy Sourcing): Was Betreiber von Windenergie- und Biogas-Anlagen jetzt tun müssen
(ots) -
- Spezielle Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter erforderlich
- Übliche Kündigungsklausel ist nicht wirksam
- Risiko einer Deckungslücke vermeiden
Die Insolvenz der innowatio GmbH (Clean Energy Sourcing), Leipzig,
droht bei zahlreichen Betreibern von Windenergie- und Biogasanlagen
beträchtliche Zahlungsausfälle zu verursachen. Die innowatio GmbH ist
einer der größten Direktvermarkter von Strom aus Windenergie und
Biogas-Anlagen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Anlagen-Betreiber
kündigen oder mit der innowatio GmbH weiterarbeiten wollen: In beiden
Fällen drohen juristische Fallstricke.
Ausstehende Direktvermarktungserlöse werden zunächst nicht gezahlt
Klar ist, dass die innowatio GmbH ausstehende
Direktvermarktungserlöse zunächst nicht zahlt, weil der vom Gericht
eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter solche
"Altverbindlichkeiten" nicht bedient. Für die Zukunft kann ein
Anlagenbetreiber versuchen, weiterhin Zahlungen von
Direktvermarktungserlösen von der insolventen Gesellschaft für den
von ihm weiter gelieferten Strom zu erhalten. "Damit diese Zahlungen
aber insolvenzfest an ihn fließen können, müssen mit dem vorläufigen
Insolvenzverwalter spezielle Vereinbarungen über die Begründung von
Masseverbindlichkeiten getroffen werden", sagt der auf Energie- und
Insolvenzrecht spezialisierte Leipziger Rechtsanwalt Dr. Klaus
Behrens. Oder er wechselt zu einem anderen Direktvermarkter. Dann
muss der bestehende Vertrag mit der innowatio GmbH rechtswirksam
gekündigt werden. Dies bedarf eines durchdachten und von einem
Spezialisten begleiteten Vorgehens. Denn die in den Verträgen meist
vorgesehene Klausel, dass eine Kündigung bei Insolvenz eines
Vertragspartners möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes rechtsunwirksam. Außerdem muss der
Anlagenbetreiber in diesem Fall berücksichtigen, dass der Wechsel zu
einem anderen Direktvermarkter aus bilanzkreistechnischen Gründen
frühestens zum 01.01.2018 möglich ist und er in der Zwischenzeit
keine Direktvermarktungserlöse mehr erhalten wird. Daraus kann für
den Anlagenbetreiber eine erhebliche Deckungslücke gegenüber der
finanzierenden Bank entstehen. "In dieser Phase kommt es darauf an,
eine Option zu wählen, die rechtssicher und betriebswirtschaftlich
vernünftig ist", so Behrens.
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Datum: 22.11.2017 - 09:24 Uhr
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