Datenschutz in Österreich: Sparsamkeit am falschen Platz - Datenschutz ohne Datenschutzbeauftragter
schutz in Österreich: Sparsamkeit am falschen Platz - Datenschutz ohne Datenschutzbeauftragter (pressrelations) - rreich: Sparsamkeit am falschen Platz - Datenschutz ohne Datenschutzbeauftragter
Die Novellierung des Datenschutzrechtes in Österreich bringt zahlreiche Neuerungen. Nachdem der erste Entwurf (DSG-Novelle 2008) einen Datenschutzbeauftragten vorgesehen hatte, wurde dieser im jetzt vorliegenden Entwurf (DSG-Novelle 2010) ersatzlos gestrichen. Allerdings sind die Aufgaben, die im Rahmen des Datenschutzes in Unternehmen durchzuführen sind, die gleichen geblieben. Offen ist hiermit die Frage, wer denn nun eigentlich diese Aufgaben machen soll. So gibt es auch nach dem neuen Gesetz eine Vielzahl von Aufgaben, deren Durchführung /Umsetzung notwendig ist, um den Datenschutz im Unternehmen effizient realisieren zu können. Diese Aufgaben sind u. a.:
? Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
? Wahrnehmung von Meldepflichten
? Sensibilisierung der Mitarbeiter
? Beratung über Datensicherheitsmaßnahmen
? Kontrolle und Wahrung der Rechte Betroffener
? Garantieren von Datensicherheit.
Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl von Aufgaben/Sonderproblemen, die sich indirekt aus dem Gesetz ergeben, und die ein mit der Umsetzung des Datenschutzes Betrauter zu lösen hat. Konkrete Ausführungen für den Praktiker finden sich in dem Buch: "Datenschutzbeauftragter in Österreich" (Linde Verlag, Wien)
Die jetzt vorliegende Gesetzesnovelle handelt vermeintlich im Interesse der Unternehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte als Funktionsträger der wahrzunehmenden Aufgaben gestrichen wird, da so angeblich Kosten gespart werden. Faktisch aber müssen die Unternehmen alle Aufgaben wahrnehmen, die auch in der vorher vorgelegten Gesetzesnovelle enthalten waren. Nur bleibt in dem neuen Gesetz offen, wer denn eigentlich die Arbeit tun soll, wenn es keinen Datenschutzbeauftragten mehr gibt. Hier ist die Schweiz ein ungewolltes Vorbild, denn hier ist es schon seit langem so, dass die Unternehmen ohne vom Gesetz dazu gezwungen zu sein, einen Datenschutz-beauftragten bestellen. Die Schweizer haben im Verlaufe der Zeit gelernt, dass guter Datenschutz nur mit einem dafür Verantwortlichen möglich ist. Und dies kann nach den bisher vorliegenden Erfahrungen nur ein Datenschutzbeauftragter sein. So wird auch den Unternehmen in Österreich kaum etwas anderes übrig bleiben, als einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie dem Datenschutz wirklich zu demjenigen Stellenwert verhelfen wollen, den er in einer modernen Informationsgesellschaft hat und den das Gesetz ihm verleiht.
Nähere Informationen unter www.uimc.de
UIMCert GmbH
Moltkestr. 19
42115 Wuppertal
rvossbein@uimcert.de
Die Novellierung des Datenschutzrechtes in Österreich bringt zahlreiche Neuerungen. Nachdem der erste Entwurf (DSG-Novelle 2008) einen Datenschutzbeauftragten vorgesehen hatte, wurde dieser im jetzt vorliegenden Entwurf (DSG-Novelle 2010) ersatzlos gestrichen. Allerdings sind die Aufgaben, die im Rahmen des Datenschutzes in Unternehmen durchzuführen sind, die gleichen geblieben. Offen ist hiermit die Frage, wer denn nun eigentlich diese Aufgaben machen soll. So gibt es auch nach dem neuen Gesetz eine Vielzahl von Aufgaben, deren Durchführung /Umsetzung notwendig ist, um den Datenschutz im Unternehmen effizient realisieren zu können. Diese Aufgaben sind u. a.:
? Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
? Wahrnehmung von Meldepflichten
? Sensibilisierung der Mitarbeiter
? Beratung über Datensicherheitsmaßnahmen
? Kontrolle und Wahrung der Rechte Betroffener
? Garantieren von Datensicherheit.
Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl von Aufgaben/Sonderproblemen, die sich indirekt aus dem Gesetz ergeben, und die ein mit der Umsetzung des Datenschutzes Betrauter zu lösen hat. Konkrete Ausführungen für den Praktiker finden sich in dem Buch: "Datenschutzbeauftragter in Österreich" (Linde Verlag, Wien)
Die jetzt vorliegende Gesetzesnovelle handelt vermeintlich im Interesse der Unternehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte als Funktionsträger der wahrzunehmenden Aufgaben gestrichen wird, da so angeblich Kosten gespart werden. Faktisch aber müssen die Unternehmen alle Aufgaben wahrnehmen, die auch in der vorher vorgelegten Gesetzesnovelle enthalten waren. Nur bleibt in dem neuen Gesetz offen, wer denn eigentlich die Arbeit tun soll, wenn es keinen Datenschutzbeauftragten mehr gibt. Hier ist die Schweiz ein ungewolltes Vorbild, denn hier ist es schon seit langem so, dass die Unternehmen ohne vom Gesetz dazu gezwungen zu sein, einen Datenschutz-beauftragten bestellen. Die Schweizer haben im Verlaufe der Zeit gelernt, dass guter Datenschutz nur mit einem dafür Verantwortlichen möglich ist. Und dies kann nach den bisher vorliegenden Erfahrungen nur ein Datenschutzbeauftragter sein. So wird auch den Unternehmen in Österreich kaum etwas anderes übrig bleiben, als einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie dem Datenschutz wirklich zu demjenigen Stellenwert verhelfen wollen, den er in einer modernen Informationsgesellschaft hat und den das Gesetz ihm verleiht.
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Datum: 28.07.2009 - 11:34 Uhr
Sprache: Deutsch
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