Landwirtschaft: Neue Gesetze im Jahr 2012
Landwirtschaft: Neue Gesetze im Jahr 2012
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DBV: Viele Änderungen bei Sozialleistungen
(DBV) Mit dem Jahr 2012 treten eine Reihe neuer Regelungen in Kraft, die sowohl für selbständige Landwirte als auch für Angestellte in landwirtschaftlichen Unternehmen von Bedeutung sind. Nachfolgend eine Übersicht zu wichtigen Neuerungen, die zum 1. Januar 2012 in Deutschland rechtskräftig sind.
Erneuerbare Energien Gesetz 2012
Am 1. Januar 2012 trat das novellierte Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in Kraft. Bei Biogasanlagen steigt die Grundvergütung, enthält aber den bis dato gesondert ausgezahlten Bonus für Kraftwärmekopplung. Die Boni für nachwachsende Rohstoffe, Landschaftspflege und auch für Gülle werden durch zwei sogenannte Rohstoffvergütungsklassen ersetzt, die zukünftig Verzerrungen bei den Rohstoffvergütungen vermeiden sollen. Kritisch zu sehen ist bei den Biogasanlagen vor allem die neue Obergrenze von 60 Masseprozent Mais oder Getreide sowie die Mindestwärmenutzung von 60 Prozent. Kleine Anlagen, die mindestens 80 Prozent Gülle oder Mist einsetzen, werden ab 2012 mit einer besonderen Vergütung von 25 Cent/KWh gefördert. Die Änderungen gelten nur für Neuanlagen, die ab 2012 in Betrieb gehen.
Altersrente
Zum 1. Januar 2012 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von derzeit 19,9 Prozent auf 19,6 Prozent gesunken. Im Bereich der Alterssicherung der Landwirte (AdL) steigt jedoch der Beitrag im Rechtskreis West von 219 Euro auf 224 Euro. Hintergrund ist ein steigendes Durchschnittsentgelt, welches als Rechengröße in die Ermittlung des Beitrages einfließt. Da im Rechtskreis Ost dieses Durchschnittsentgelt nicht so stark steigt, wirkt insgesamt die Senkung des Beitragssatzes zur GRV stärker - und der Beitrag zur AdL sinkt von 192 Euro auf 191 Euro.
Medizinische Versorgung
Zum 1. Januar 2012 trat das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die medizinische Versorgung in den ländlichen Räumen gesichert und verbessert werden. Dies soll vor allem über finanzielle Anreize für Ärzte erfolgen.
Altenpflege in Familien
Des Weiteren trat das so genannte Familienpflegezeitgesetz zum 1. Januar 2012 in Kraft. Arbeitnehmer können für bis zu 2 Jahren ihre Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Eine Kürzung des Einkommens entsprechend der Kürzung der Stundenzahl findet nicht statt. Vielmehr wird das Einkommen in geringerem Umfang gekürzt. Die geringere Kürzung des Einkommens muss nach der Pflegephase durch ein geringeres Einkommen trotz wieder erfolgter Vollbeschäftigung ausgeglichen werden. Arbeitet zum Beispiel der Beschäftigte, der seinen Angehörigen pflegt, nur noch 50 Prozent, soll er während dieser Zeit 75 Prozent seines bisherigen Gehalts bekommen. Nach Beendigung der Pflegephase arbeitet der Beschäftigte wieder 100 Prozent, erhält jedoch 75 Prozent seines Gehalts, bis der Aufstockungsbetrag zurückgeflossen ist. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Pflegezeit. Vielmehr müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Konditionen einigen.
Leistungsansprüche an Pflegeversicherung
Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 Euro auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 1.040 Euro auf 1.100 Euro und in der Pflegestufe III von 1.510 Euro auf 1.550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1.918 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1.550 Euro (2011: 1.510 Euro) und für Härtefälle auf 1.918 Euro (2011: 1.825 Euro).
Riester-Rente
Zum 1. Januar 2012 wurde in der Riester-Rente ein Mindestbeitrag für mittelbar zulagenberechtigte Personen in Höhe von 60 Euro/Jahr eingeführt. Bisher gilt ein Mindestbeitrag nur für unmittelbar zulagenberechtigte Personen. Wichtig: Als mittelbar förderberechtigt zur Riester-Rente bezeichnet man alle Ehepartner, die mit einem unmittelbar förderberechtigten Partner verheiratet sind und selbst nicht zu dem unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören.
Saisonarbeitnehmer
Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer bedürfen ab 1. Januar 2012 keiner Arbeitsgenehmigung mehr für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 Beschäftigungsverordnung. Dennoch gelten weiterhin die Regelungen des § 18 BeschV.
Das heißt, die Beschäftigungen sind nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken mit mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Arbeitsstunden täglich bis zu insgesamt 6 Monaten im Kalenderjahr möglich.
Im Jahresverlauf 2012 werden voraussichtlich weitere Änderungen in Kraft treten, die sich derzeit noch im gesetzgebenden Verfahren befinden. Dazu gehören Neuerungen beim Baugesetzbuch, beim Verbraucherinformationsgesetz sowie beim Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Auf EU-Ebene sind die Beschlüsse zum Qualitätspaket sowie zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften zu erwarten. Das Verbot für den Verkauf von Eiern aus der konventionellen Käfighaltungen gilt EU-weit ab dem 1. Januar 2012; in Deutschland gilt diese Regelung bereits seit zwei Jahren.
Autor: Deutscher Bauernverband
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Datum: 05.01.2012 - 16:00 Uhr
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